Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

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28.) Verordnung, 
die Aufforderung auswärtiger Buch= und Kunsthandlungen zu Bestellungen 
auf ihre Verlagswerke mit eröffneter Aussicht auf zu verloosende 
Gewinne betreffend; 
vom 2 Ssten Mai 1836. 
Einige Buch= und Kunsthandlungen des Auslandes suchen neuerlich ihren Verlagsartikeln 
dadurch vermehrcen Absatz zu verschaffen, daß sie den Bestellern, außer den bestellten 
Artikeln, für die Bezahlung der Subseriptionspreise noch die Gewährung von einer Ver- 
loosung abhängiger Geldgewinne zusichern. 
Es kann zivar niche leicht verkanne werden, daß Unternehmungen dieser Ark als Cot- 
kerieen und, insofern nicht baare Geldgewinne, sondern durch das toos zu bestimmende 
Gewinne in Büchern und Kunstgegenständen verheißen würden, als Ausspielungen anzu- 
sehen sind, in beiden Fällen aber gesetzlichen Verboten und Strafandrohungen unterliegen, 
Mandat wegen des Einlegens in die Jahlenlotterieen, ingleichen das Colligiren für 
dieselben und für auswärtige Lorterieen überhaupt betr. vom 30sten August 1793. 
und 
Generalverordnung, das Verbor des Ausspielens bekr. vom 1 Sten Februar 1784. 
(Cod. Aug. Cont. II. Tom. IJ. S. 1059. und 834.) 
und daher insonderheit auch das Subscribentensammeln für ein dergleichen Unternehmen 
dem bei 30 Thlr. Geldbuße und einmonatlicher Gefängnißstrafe verbotenen Colligiren für 
eine auswärtige Lotterie gleich zu achten ist, da zwar nicht der ganze Subseriptionspreis, 
wohl aber ein Theil desselben als Cotterieeinsatz angesehen werden muß, welcher es dem 
Verleger möglich macht, außer dem bestellten Verlagswerke auch Geldgewinne zu gewäh- 
ren; da hienächst diese Gewinne durch Ausloosung vertheilt werden, und miehin bei diesem 
Geschäfte alle wesentlichen Merkmale einer Lotterie eintreten. 
Auch versteht es sich von selbst, daß öffentliche Aufforderungen zur Subscription un- 
ter solchen Bedingungen eben so wenig wie Feilbiecungen von Loosen zu auswärtigen Cot- 
terieen oder unerlaubten Ausspielungen in hierländische öffentliche Blätter aufgenommen 
oder sonst verbreitet werden dürfen. 
Es hat jedoch angemessen geschienen, hierauf allenthalben durch gegenwärtige Verord- 
nung, zu Jedermanns Nachachtung, aufmerksam zu machen. 
Dresden, den 2 8sten Mai 1836. 
Ministerium des Innern. 
von Carlowitz.
	        
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