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Es ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, daß der Tag der Ausfertigung der Listen
mit dem Tage der oͤffentlichen Aushaͤngung derselben so weit thunlich zusammen treffe.
Bei entstehenden Zweifeln daruͤber, ob der fragliche Zeitpunct bereits eingetreten sey,
haben die betreffenden Personen das Nöthige spätestens innerhalb der gesetzlich nachgelasse-
nen Reclamationsfrist beizubringen.
Zu §. 6. Die Wahlmänner sind von den Seimmberechtigten nicht allein aus der
Mitte der bei der Wahlhandlung wirklich erschienenen, sondern aus der Mirte aller in die
Wahlliste aufgenommenen und zum Wahlmann befähigten Urwähler der Stadt und bezie-
bendlich bei den bäuerlichen Wahlen, derselben Wahlabeheilung zu wählen.
Zu F. 13. 1.) Wenn bei der mündlichen Abstimmung zum Behuf der Ernennung
der Wahlmänner des Vauernstandes Unbefugte mitgestimmt haben, so ergiebt sich mit völ-
liger Gewißheic aus dem Prokocolle, ob die dadurch entstandene Differenz Einfluß auf die
Stimmenmehrheit für den Erwählten gehabt hat oder nicht, und es findet sodann die An-
wendung des §. 13. keine Schwierigkeit.
Bei schriftlichen Abstimmungen aber ist jene Gewißheit nicht vorhanden. Es ist da-
ber bei einer solchen anzunehmen, daß eine ungültige, michin in Wegfall zu bringende
Scimme denjenigen getroffen habe, der die meisten Stimmen für sich hat. Hierbei versteht
es sich jedoch von selbst, daß eine solche Stimme alsdann niche allein von der Stimmen=
mehrheit, sondern auch zugleich von der Gesammtzahl der erschienenen Wähler abzurech-
nen ist.
2.) Eben so sind leere oder eine unzweifelhafte Bezeichnung der Person nicht enthal-
kende, oder mit den Namen nicht wählbarer Personen beschriebene Stimnzettel, wenn sie
auch von befugten Stimmenden abgegeben werden, als nicht gegeben anzusehen und spä-
tere Erklärungen desfalls nicht zu beachten.
Diesemnach ist die Wahl zu wiederholen, sobald nach Vorstehendem die Möglichkeit
der Stimmenmehrheit für den Erwählcen aufhörk, ganz zuverlässig zu seyn.
Zu J. 14. Die Wahlhandlung ist mit gebührender Feierlichkeir und einer angemesse-
nen Anrede im Sinne der Verfassungsurkunde und des Wahlgesetzes zu eröffnen.
Zu §. 16. Gleich nach erfolgeer Wahl sind die Wahlmänner dem Commissar be-
kannt zu machen, welcher dieselben zum Wahltage vorzuladen hat. Es bleibt dessen Er-
messen überlassen, ob er solchen, vorzüglich wenn die Vorladung zum Wahltage nicht so-
fort erfolgen kann, die auf sie gefallene Wahl vorläufig eröffnen will.
Denjenigen Wahlmännern dagegen, welche am Erscheinen im Wahlrermine behindert
sind, liegt es ob, die gesetzlichen Entrschuldigungsursachen dem Wahlcommissar bei Zeiten