Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

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2.) das Erforderniß der dreijährigen Besitzzeit fälle nach ausdrücklicher Vorschrift des 
§. 22. des Wahlgesetzes bei demjenigen, welcher ein Grundstück ererbe hat, ohne Ausnahme 
und folglich auch dann hinweg, wenn der Elrblasser selbst das betreffende Grundstück nicht 
Drei Jahre lang um Besitze gehabt, dann aber solches auf seinen Erben verfälle und auch 
dieser dasselbe so lange noch nicht besessen hat, daß durch Hinzurechnung der Besitzzeit des 
Erblassers der vorhin erwähnte dreijährige Zeitraum erfülle würde. 
Im Uebrigen ist, wie sich aus dem Zusammenhange des §. 22. des Wahlgesetzes er- 
giebt, unter dem daselbst gebrauchten Ausdrucke „ein anderes Grundstück gleicher Art“ 
nur ein anderes Grundstück aus derselben Classe, also beziehendlich aus der Classe 
der Rittergüter, oder der städtischen oder der bäuerlichen Grundstücke zu verftehen. 
Zu §. 23. In Bezug auf die Pfarr= und Schulgrundstücke sind die Geistlichen und 
Schullehrer, welche jene Grundstücke benutzen oder bewohnen, als deren zeitweilige Besitzer, 
Administratoren und Nutznießer zu bekrachten und eben so wie die Administratoren der 
Grungstücke anderer, der Oberaussicht geistlicher Behörden untergebener milder Stiftungen, 
z. B. der Hospiräler, in den Versammlungen der Urwähler stimmberechtigt. 
Dagegen gehören unter die im F. 23. genannten Administratoren diejenigen nicht, wel- 
che städtische Grundstücke zur Bewohnung, Benutzung oder Verwaltung inne haben. 
Zu §. 24. Hinsichtlich der Kosten des Wahlgeschäfts wird nur Folgendes nach nach- 
stehenden Sätzen vergüret. 
1.) An Gebühren: 
Da.) für Arbeiten im Hause demjenigen Wahlcommissar, welcher nicht bereits als 
Staatsdiener Amtehalber dazu verpflichtet ist, eine nach Analogie der Taxordnung 
vom 12. September 1812. zu berechnende Gebühr, 
b.) bei Wahlverrichtungen ausserhalb des Wohnorks: 
aa.) dem Wahlcommissar . 3Tkzlr.——-- 
bh)dkarotocollanren.. .1-8.gr.—- 
Ausloͤsung fuͤr den vollen Tag. 
c.) Fuͤr dergleichen ausserhalb der Amts- oder Gerichtsstelle: 
an.) den königl. Beamten, Jufticiarien oder deren Stellvertretern 2 Tikr. — —. 
  
bl#.) den Patrimonialrichten . 1-——-——- 
co)setsuoruollxknsknActuarun.. .—-—-219r— 
taͤgliche Ausloͤsung, so wie uͤberdies annoch bei Erpedirionen über Nache: 
&.) den unker aa. und ble. bemerkten — . 16gr. — 
G.) den un:er cc. angegebenen — - 12 —. 
2.) Für Fortkommen: 
den Wahlbehörden und Obrigkeiten ohne Unkerschied
	        
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