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auf den vollen Tag 3 Thlr. — —.
halben 1 . 12gr. —O
wenn niche ein höherer desfallsiger Berlag erweislich gemacht werden kann.
Es wird jedoch
aa.) Staaksdienern, die ein Geldäquivalent oder Haferdeputat für Verschaffung
ihres Fortkommens beziehen, oder
bb.) Patrimonialgerichtsverwaltern, die an Gerichksstelle expediren,
für die Reise, bezüglich vom Wohnorte zur Gerichtsstelle, kein Fortkommen vergütek.
Für den Protocollanten passirt in der Regel kein besonderes Forrkommen.
3.) Fuͤr sonstige Verläge:
a.) die Botenloͤhne werden nach den taxmaͤsigen Saͤtzen verguͤtet, dabei koͤnnen jedoch
nebenbei Relarions= und Insinuationsgebuͤhren, mit Ausnahme des unter b. er—
waͤhnten Falles, nicht in Ansatz gebracht werden.
b.) Bei der Vorladung der Urwaͤhler zur Ernennung der Wahlmaͤnner passiren an
Botenloͤhnen, Insinuations- und Relationsgebuͤhren fuͤr jede Wahlabtheilung,
ohne Unterschied, ob sie gerade aus 75 Urwählern besteht, mit Rücksicht auf die
mehr oder minder zerstreute Ltage der Wohnungen 6 — 12 Groschen. Die Ge-
bühren für die Vorladung der Urwähler in den Städten sind nach demselben
Verhälenisse zu reguliren.
.) Für die Bestellung eines Schreibens auf die Post wird —= 1 gr. —,
ingleichen 6
d.) für die Af= und Refirion eines Anschlags, mit Einschluß der dazu gehörigen Liste
ebenfalls — 1 gr.
vergütet.
e.) die Rein= und Abschriften passiren ebenfalls als baare Verläge.
4.) Die Ortsgerichtspersonen haben für die Anfertigung der Individualverzeichnisse und
für sonstige Verzeichnisse eben so wenig, als in den Fällen, wo sie als Wahlbeistände, oder
sonst zur Assistenz bei der Wahlhandlung, gleichviel, dieselbe betreffe die Wahl des Wahl-
wannes oder des Abgeordneren, selbst zugezogen worden find, für ihre diesfallsige Dienst=
leistung eine Entschädigung aus Staalskassen nicht zu gewarten.
5.) Die von den Wahlcommissarien und den Delegirten bei Ausführung ihres Auf-
trags zu verwendenden Botenlöhne sind den Interessenten nicht anzusinnen, sondern unter
den allgemeinen Commissionskosten mie zu verrechnen.
6.) Die Portofreiheit sinder nicht statt, dagegen wird das Briefporto in Wahlange-
legenheiten den Wahlcommissarien und Delegirren nach gehöriger Berechnung desselben mit
Hinweisung auf die Acten vergütet.