Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

( 122) 
7.) Im Allgemeinen ist der Ansatz an sich für passirlich zu achtender Verlagsposten, 
insoweit nicht die obgedachten besondern Bestimmungen eintreten, nach demselben Maaßstabe 
einzurichten, wie in andern Fällen, wo der Staatsfiskus die Kosten trägt. 
8.) Sämmtliche, nach Vorstehendem zur Vergütung geeignete Liquidationen in Wahl- 
sachen sind, nach Beendigung des Wahlgeschäfts, beziehendlich nach deren durch den Com- 
missar zu bewirkenden Prüfung, an die Kreisdirection einzusenden. 
Zu §. 25. Da das durch die Verordnung vom 6. November 1832. bekannt ge- 
machte Verzeichniß der Rittergüter, hinfichtlich der Namen verschiedener Rittergürer des voige- 
— Händischen Kreises einer Berichtigung bedarf, so erfolgt dieselbe in der Anfuge sub A. 
Zu 9. 26. ODie im Jahr 1832. aufgenommenen Classifications-Verzeichnisse, in 
welchen die Rittergüter, je nachdem deren Besitzer auf den Grund des Reinertrags derselben 
a.) nur stimmberechtigt, 
1.) lediglich in die zweite Kammer, oder 
Z.) zugleich für die erste Kammer wählbar sind, nach vorgedachten drei Classen 
geschieden sind, gelten auch für die folgenden Wahlen, so lange nicht in Folge einer allge- 
meinen Revision eine Aenderung hierunter eintritt. 
Immittelst etwa eingehende einzelne Reclamationen gegen diese Classisicationsverzeichnnisse, 
oder Bedenken, welche den ritterschaftlichen Wahlbehörden selbst gegen die Classification des 
einen oder andern Ritterguts beigehen, sind von letztern, so weic nöthig, nach vorgängiger 
näherer Erörterung des Sachverhälenisses der betreffenden Kreisdirection zur behufigen Be- 
nutzung für den Zweck einer allgemeinen Revision anzuzeigen. 
Zu §9. 34. Auf den Grund der Classisicationsverzeichnisse der Rittergüter sind von 
den ritterschaftlichen Wahlbehörden zugleich die Verzeichnisse der nach den persönlichen Ver— 
hälenissen stimmberechtigten und der 
a.) entweder zur Wahl in die erste und zweite Kammer, oder 
b.) nur zur Wahl in die zweite Kammer befähigten Ritterguksbesitzer, 
-pach den unter B. und C. angefügten Formularen zu fertigen. 
Zu 9. 36. Die sämmtlichen stimmberechtigeen Ritcergutsbesitzer eines Kreises und der 
Oberlausitz sind mittelst eines, in Gemäsheit der Kreis= und beziehendlich Provincial-Wer- 
fassung zu erlassenden Umlaufsschreibens von der betreffenden Wahlbehörde zu dem Wahl- 
convente vorzuladen. Diesem Umlaufsschreiben ist für jeden Stimmberechtigken ein gedruck- 
tes Verzeichniß sämmtlicher stimmberechtigter und wählbarer Rittergutsbesitzer nach den vor- 
stehend zu §#. 34. angezogenen Formularen beizufügen. 
Etwanige Reclamarionen sind längstens acht Tage vor dem ritterschaftlichen Wahlcon- 
vente bei der betreffenden Wahlbehörde schriftlich und gehörig begründer anzubringen, wes- 
balb dieser Reclamationsfrist in dem zu erlassenden Umlaufsschreiben zu gedenken ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.