Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

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Zu &. 48. Die tiste der Seimmberecheigten, einschließlich der zur Ernennung als 
Wahlmänner befähigter Einwohner ist nach dem unter D. beiliegenden Formulare anzufertigen. 
Dem Commissar bleibe es unbenommen, die sofortige Berichtigung der bei in 
dieser Liste sich ergebenden Mängel, nach Besinden, an Ort und Stelle auf angemessene 
Weise zu veranstalten. 
Ergeben sich bei diesen tisten Bedenken, welche nicht sofort zu beseitigen sind, oder Mei- 
nungsverschiedenheiten zwischen dem Commissar und dem Sc.adkrathe, so hat ersterer unge- 
säumc an die betreffende Kreisdirection zu berichten. 
Zu &. 49. und 50. Oie Theilnahme an den städtischen Wahlen im Gegensaße zu 
den bäuerlichen, bestimmt sich, ihrer geographischen Abgrenzung nach, 
a.) nach dem städtischen Gemeindebezirke, so weit dieser auf den Grund der allgemeinen 
Städtcordnung festgestellt ist; aufserdem aber 
b.) nach der städtischen Weichbildsgrenze, in welchem letztern Falle jedoch 
.) auch die ausserhalb des Weichbildes, jedoch innerhalb der vormaligen Acciegrenze 
gelegenen Vorstädte, dabei zuzuziehen sind. « 
Von mehrern gemeinschaftlichen Besitzern eines oder mehrerer Haͤuser in einer Stadt, 
steht jedem derselben die Stimmberechtigung bei den städtischen Wahlen zu. 
Zu 9. 50. In diesem §K. ist die tiste der Stimmberechtigten auf die Einwohner 
der Scadt beschränkt, folglich sind die, ausserhalb der zu §. 49. und 50. bestimmten Grenze, 
Wohnenden, welche in der Stadtflur nur Grundstücke ohne Wohnsitz besitzen (Forenser), 
bei den städtischen Wahlen für stimmberechtige nicht anzusehen. 
Zu §. 51. 1.) Der Wahlcommissar hal bei Rücksendung der revidirken Ciste der 
Stimmberechtigten, die Ortsobrigkeit sowohl zur vorschristmäsigen Aushängung der Liste, als 
auch zur Veranstaltung der Urwahl (Ernennung von Wahlmännern) anzuweisen. 
2.) Das auszuhängende Exemplar der tiste der Stimmberechtigten ist, unter Wollzie= 
bung der Orktsobrigkeiten und zweier Stadtverordneker oder provisorischer Communrepräsen- 
tancen auszufertigen, auch vom Commissar am Rande zu vidiren. Es soll mit der vom 
Commissar revidirten Liste genau übereinstimmen, jedoch nur die im Formulare unter D. 
(vergl. oben zu 9. 48.) mit 3, h, c, d, e und 1, bezeichneten Columnen enthalren. 
3.) Bei der Berechnung der in diesem Sphen vorgeschriebenen 1 Atägigen Frist der 
Aushängung der #isten, wird weder der Tag der Affirion noch der-Tag der Refipion ein- 
gerechnet. 
4.) Das über die Wahl der Wahlmänner aufzunehmende Protocoll ist dem Commis- 
sar im Original zuzusenden. 
Zu 6. 52. und 53. 1.) Bel Ernennung der Wahlmänner ist nicht nur den Vor- 
schriften der allgemeinen Städteordnung, sondern auch den einschlagenden Bestimmungen 
des betreffenden tocalstatuts nachzugehen. Zeigen sich jedoch Hinsichtlich der Anwendbarkeit 
1836. 40
	        
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