Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

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ben die delegirten Obrigkeiten der Versammlung der Urwaͤhler die noͤthige Eroͤffnung uͤber 
die durch die Reclamationen in den Listen etwa endsndenen Beränderungen zu thun. 
Zu 9. 91. und 102. Auch hier ist, wenn die Veranstaltung einer anderweiten Wahl 
eines oder des andern Wahlmannes oder beziehendlich eines Abgeordneten erforderlich wird, 
den diesfallsigen Vorschriften zu §. 62. in Berbindung mit §9 52. und §F. 67. nachzugehen. 
Zu 9. 93. Bei Berechnung der Stimmenmehrheit in den vereinigken Wahlab- 
tbrilungen ist den Vorschriften zu 99. 81—83. nachzugehen. 
Zu §. 966. Sämmrliche als Zubehörungen eines Ritterguts im Eigenthume des Be- 
sitzers desselben befindlichen Häuser sind von der Theilnahme an den bäuerlichen Wahlen 
ausgeschlossen, wenn gleich solche, wie z. B. Drescherhöuser, Förster= und Schäferwohnun- 
gen 2c. von dem Hauptgute entfernt liegen, auch von Dienern, Miethleuten oder andern 
Personen, die ihre eigne Wirthschaft darin haben, bewohnt werden. 
Dagegen sind Rittergusbesitzer, bei denen die sonst erforderlichen Voraussetzungen ein- 
treten, nicht allein als Urwähler sondern auch als Wahlmänner bei den Wahlen des Bau- 
ernstandes stimmberechtige und wählbar. 
Zu 9. 100. und 101. 1.) Die listen der zu Abgeordneten des Bauernstandes 
Wählbaren sind, bei den Koniglichen Justizämtern, die innerhalb des Wahlbezirks gelegen, 
oder in welche Theile des Wahlbezirks einbezirke sind, sowie überdieß noch in den Gerichts- 
stellen der delegirten Obrigkeiten des betreffenden Wahlbezirks auszuhängen. Es 
ist jedoch aus dem Unterlassen der Aushängung an einer oder mehrerer dieser Amts= und 
Gerichrestellen eine Nullität oder die Nothwendigkeit der anderweiten Aushängung und An- 
beraumung des Wahltages nicht zu folgern, wenn nur die §. 100. des Wahlgesetzes in der 
Allgemeinheit vorgeschriebene „Bekanntmachung im Bezirke“ im Sinne und Geiste 
des Wahlgesetzes auf eine, den Umständen nach, für genügend zu achtende Art erfolgk ist. 
2.) Einer jeden der, nach dem unter I. beiliegenden gedruckten Formulare an die Wahl- 
männer ergehenden Individualladungen ist 
a.) ein Exemplar der nach Befinden, durch den Abdruck zu vervielfältigenden iste der zu 
Abgeordneken des Bauernstandes in dem fraglichen Bezirke Wählbaren, sowie 
b.) ein beziehendlich durch den Druck ebenfalls zu vervielfältigendes Verzeichniß der 
Wahlmänner desselben Wahlbezirks beizufügen. 
Zu 9. 102. Bei der Wahl der Abgeordneten sind die Beistände aus den Gerichts- 
personen des Orts, wo die Wahlhandlung geschieht, zu nehmen, dabei aber ist darauf zu 
sehen, daß sie nicht zugleich Wahlmänner sind. Dagegen ist die gleichmäßige Ausschließung 
derjenigen, welche zu Abgeordneten wählbar sind, niche erforderlich. 
Nach den vorstehenden Bestimmungen haben sich alle Diejenigen, welche sle angehen, 
zu achten. 
Dresden, am 30sten Mai 1836. 
Ministerium des Innern. 
von Carlowitz.
	        
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