Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

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vw 150) 
Verhältnissen für den bevorstehenden Landtag im Jahre bebei den 
Stimmberechtigung zusteht. 
in dem Wahlgesetze und in der Verfassungsurkunde über die persönliche Befählgung der stimmberechtigten Ritterguts- 
  
e. 
Tag der Beleihung. 
1. 
Ames= oder Dienst= auch andere Staats. 
und Gewerbsverhältnisse. 
8 
Anmerkungen. 
  
Anmert. 
auszuuͤben hat. 
Dagegen ist in dem, in §&. 23. 
des Wahlgesetzes bemerkten Falle, " 
die Beleihung desjenigen, für 
welchen das Stimmrecht ausge- 
% 
übt wird, zu bemerken. 
Bei mehrern nach §. 
31. des Wahlgesetzes concurri- 
reuden Mitbesitzern bedarf esl 
in der Regel nur der Angabe 
des Tags der Beleihung desje- 
nigen, welcher das Stimmrecht 
. 
  
Anmerk. 
Hier sind insbesondere auch 
die, im K. 9. und 19. des Wahlge- 
setzes, ingleichen in §. 75. der Ver- 
fassungsurkunde erwähnten Verhaͤltnisse 
zu bemerken, ob sie gleich nicht auf 
die Stimmberechtigung, sondern nur 
auf die Wählbarkeit Einfluß haben. 
  
In dieser Spalte sind vorzüglich auch 
bei denjenigen, wegen deren Befähigung 
zum Stimmrechte Zweifel entstanden sind, 
oder entstehen könuten, die Gründe die- 
ser Zweifel und weshalb solche dennoch 
unbeachtet geblieben sind, zu bemerken. 
Hat das Gut mehrere“ Besitzer, so ist 
mit Beziehung auf §. 31. des Wahlge- 
setzes der Grund anzugeben, weshalb 
gerade der in der Spalte c. benannte, 
als stimmberechtigt zu betrachten ist. 
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