Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

( 153) 
M 37.) Verordnung, 
einige Veraͤnderungen in der Bezirkseintheilung betreffend; 
vom 28sten Mai 1836. 
Nachdem Se. Koͤnigliche Majestaͤt und des Prinzen Mitregenten Koͤnigliche Hoheit, zur 
Vereinfachung des Geschaͤftsganges, einige Abaͤnderungen in der bisherigen Eintheilung 
der Verwaltungs- und Gerichtsbezirke zu genehmigen geruhet haben; so wird in dieser Hin— 
icht Folgendes hiermit verordnet: 
6 4. Das Prokuratur= und Schul-Justizamt zu Meissen wird aufgehoben und die 
demselben zustehende Jurisdiction den Koͤnigl. Aemtern uͤbertragen, welche aus der Beilage 
A. zu ersehen sind. 
6. 2. Gleichzeitig werden die in eben dieser Beilage weiter verzeichneten Orte und 
Ortsantheile den Königl. Aemtern, denen sie entweder als unmittelbare Amtsortschaften, 
oder als einbezirkt, oder in gewissen gerichtsherrlichen Beziehungen bisher angehörten, ent- 
nommen und den dabei benannten Aemtern als gleiche Zubehörungen zugetheilt. 
3. Die Orte und Ortsantheile, welche hiernach einem andern Amte überwiesen 
verden, folgen diesem Amte zugleich in der Zubehörigkeit zu demienigen amtshauptmann- 
schaftlichen, ingleichen Kreisdirections= und Appellationsgerichts-Bezirke, dem das fragliche 
Amt angehört. 
9. 4. Die Ueberweisung oberlausitzer Ortschaften an ein alterbländisches Amt und 
alterbländischer Zubehörungen an das Kreisamt Budissin ändert nichts in den besondern 
Rechts= und provinciellen Verhältnissen dieser Parcellen. Auch bleibe es rücksichtlich der- 
selben bei der Competenz der bisherigen tehns= und Hypothekenbehörde. (Vergl. Gesetz über 
höhere Justizbehörden vom 28sten Januar 1835. F. 6. und 8. Ges. und Verordnbl. 
S. 63. und 64.) 
§. 5. Außerdem erleidet die Abtheilung der Amtshauptmannschaften, durch Ueber- 
weisung eines und des andern Königlichen Amtes und Gerichtes, sowie dadurch einige Ver- 
änderungen, daß zu Erleichterung der polizeilichen und sonstigen administrativen Wirksam- 
keit der Behörden, die Competens verschiedener Amtshauptmannschaften auf solche enclavirte 
und für sie geeigneter gelegene Ortschaften 2c. erstreckt wird, die im übrigen einem dem be- 
treffenden amtshauptmannschaftlichen Bezirke nicht zugetheilten Amte angehören oder einbe- 
zirkt sind. 
9. 6. Nach diesen in der Beilage B. angegebenen Ueberweisungen richtet sich auch 
die Bezirkszubehrigkeit hinsichtlich der Kreisdirectionen, indem die dadurch einer anden 
Ameshauptmannschaft zugetheilten Orte und Ortsantheile zugleich der Competenz derjenigen 
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