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40.) Verordnung
zu Publication des Bundesbeschlusses vom 28fsten April 1836. wegen Auf-
nahme von Berichten und Nachrichten über Verhandlungen deutscher Stände-
versammlungen in Zeitungen und periodischen Schriften;
vom 4ten Juli 1836.
In der Zten diesjaͤhrigen Bundestagssitzung vom 28sten April dieses Jahres ist beschlos—
sen worden: daß Berichte und Nachrichten über Verhandlungen deutscher Seändeversamm-
lungen nur aus den öffentlichen Blättern und aus den zur Oeffentlichkeit bestimmten Acten
des betreffenden Bundesstaates in die Zeitungen und periodischen Schriften aufgenommen,
und daß deshalb die Herausgeber und Redackoren der öffentlichen Blätter angehalten wer-
den sollen, jederzeit die Quelle anzugeben, aus welcher sie solche Berichte und Nachrichten
geschöpfe haben.
Mie Sr. Königlichen Mgjestär Höchster Genehmigung wird dieser Beschlus an-
durch bekannt gemacht, und es haben die Herausgeber und Redackoren öffentlicher Blätter,
wie hiermit verordnet wird, sich demselben gemäs zu bezeigen, die Censoren aber allen Be-
richten und Nachrichten, welche diesen Bestimmungen nicht entsprechen, die Oruckgenehmi-
gung zu versagen.
Dresden, am 4ten Juli 1836.
Die Ministerien des Cultus und des öffentlichen Unterrichts
und des Innern.
von Carlowitz. Nostitz und Jänckendorf.
„41.) Verordnung,
die Verausgabung leichter Goldmünzen betreffend;
vom 2ten Juli 1836.
C.O ist zur Kennenis des unterzeichneren Ministerül gekommen, daß in einem großen Theile
des Landes, namentlich den Fabrikgegenden, Goldmünzen, besonders Oucaten, welchen das
vorschriftsmässige Gewicht abgeht, im täglichen Verkehre regelmässig zu dem Werthe voll-
wichtiger ausgegeben, und zu diesem Behufe sogar ausdrücklich in bedeutender Menge
von den Geld= und Wechselplätzen bezogen werden.
Sind auch im Münzwesen des Landes, in Folge allgemeiner Geld= und Handelsver-
hältnisse, seit längerer Zeit einige factische Veränderungen eingerreten; so findek doch das