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42.) Verordnung,
das bei Entrichtung des Zolls, der Branntwein= Bier-Wein= und Tabak-
steuer in conventionsmässigem Gelde, zu vergütende Aufgeld betreffend;
vom 2ten Juli 1836.
Mittelst Verordnung des unterzeichneten Ministerii vom 18. December 1833. (Sammlung
der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen von demselben Jahre S. 496.)
ist das Aufgeld, welches den Steuerpflichtigen bei Entricheieng des Grenzzolls, der Brannk-
wein= Bier-Wein= und Tabaksteuer in conventionsmässigem Gelde, berechnet und vergütee
werden soll, nach Maasgabe desjenigen Handelscourses, welchen das Preussische Geld in
den zehn zuletzt vorhergegangenen Jahren gehabt hatte, bis auf anderweit zu treffende Be-
stimmung auf Drei, Ein Achttheil vom Hundert oder neun Pfennige vom Thaler fest-
gesetzt worden.
Diese Anordnung steht mit dem Handelscourse des Preussischen Geldes, wie sich der-
selbe in neuerer Zeit gestellt hat, nicht mehr im Einklange und es wird daher, um die vor-
erwähnte Vergütung in Uebereinstimmung mit solchem stattfinden zu lassen, das bei Ent-
richtung der eben genannten Staarsabgaben, für Conventionsgeld zu gewährende Aufgeld
biermit auf Zwei Thaler 18 gr. 8 pf. von Einhundert Thalern oder Acht Pfennige
vom Thaler von und mirt dem 1sten August dieses Jahres, jedoch ebenfalls bis auf wei-
kere Anordnung festgesetzt.
Die übrigen Bestimmungen der angezogenen Verordnung vom 1 Sken December 1833.
bleiben auch ferner in Kraft, insonderheit die Bestimmung §F. 1., daß ein Aufgeld nur bis
zu Einem Pfennig herab, weiter aber und nach Bruchtheilpfennigen wenigstens zur Zeit
nicht gewährt werden kann.
Sämmrliche betheiligte Beamte und Steuerpflichtige haben sich hiernach allenthalben
zu achten.
Dresden, am 2ten Juli 1836.
Finanz-Ministerium.
von Zeschau.
Krempe,
Letzte Absendung: am 16ten Juli 1836.