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Wenn jedoch haͤufig der Schaͤtzungswerth eines Grundstuͤcks bei dem Verkauf desselben
nicht erreicht wird, so ist eine Taxe nur in dem F. 24. angegebenen Falle und wenn sie
den letzten Kaufpreis des Grundstücks nicht übersteigt, bei der Ausleihung zu berücksichtigen.
Auch haben die Administratoren von Kirchen= und Sltifeungskapitalien vor jeder Aus
leihung möglichst sorgfältige Erkundigung einzuziehen, ob der letzte Kaufpreis des zu ver-
pfändenden Grundstücks den gegenwärtigen Verhälenissen desselben noch entspreche, ob nicht
Theile desselben oder dazu gehörige Gerechtigkeiten inzwischen veräussert worden, und in wel-
chen Vermögensverhälenissen überhaupt der Erborger sich befinde und ist dasjenige Kapital,
welches auf veräusserte Theile oder Gerechtigkeiten erhoben worden, als worüber die Artestate
der betreffenden Hypothekenbehörde einzuholen sind, von dem letzten Kaufpreise oder Tar-
werthe abzuziehen und darnach die erste Hälfte desselben zu bemessen.
Zu §. 25. Auf ein Hausgrundstück, auch wenn damie Gerechtigkeiten verbunden
find, können Kirchenkapicalien nur dann ausgeliehen werden, wenn dieses Grundstück nach
Höhe der Summe, bis zu welcher es verpfänder werden soll, bei der Brandversicherungsan-
stalt assecurirt ist.
Dasselbe ist auch dann zu berücksichtigen, wenn sich bei dem Hause zwar einiges Fel##
befindet, das Haus selbst aber das Hauptgrundstück ist.
Zu 9. 26. Auch in Fällen, wenn rückständige, mit Vorbehalt der Hypothek und
des Eigenthums vor der Uebergabe versehene Kaufgelder abgerreten werden sollen, sind die
unker 9§9. 24. und 25. angegebenen Vorschriften zu beobachten. Wenn daher der Kauf-
gelderrückstand bei Rirtergürern und kandgrundstücken die Hälfte, und bei Hausgrundstücken,
falls auch das nurgedachte Quantum noch nicht erfülle wird, die bei der Brandversicherungs-
anstalt assecurirte Summe übersteigt, so sind Kirchenkapitelien gegen Abtretung der Rechte
nur in so weit auf dergleichen Grundstucke auszuleihen, als der cedirende Gläubiger in der
Abtretungsurkunde zugleich sich erklärt, mit seiner über die erste Hälfte des letzten Kauf-
oder Tarwerthes hinausgehenden Forderung dem Cessionar nachstehn zu wollen, und mittelst
dieses stipulirten Vorzugsrechtes die Hypothek des Oarlehns noch innerhalb der ersten Hälfte
des Kaufwerthes und bei Häusern auch innerhalb der Versicherungssumme steht.
Dresden, am 30. Juni 1836.
Das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts.
von Carlowiß.
Heymam.