(181)
* 48.) Bekanntmachung,
die unzeitige Leistung von Kapitalzahlungen bei Ablösungen betreffend;
vom 3ten Augufst 1836.
Das Gesetz uͤber Abloͤsungen und Gemeinheitstheilungen vom 17ten Maͤrz 1832., bestimmt
im sechsten Abschnitte F. 167. ff., daß in dem Falle, wenn bei Abloͤsung von Dienstbarkei
ten, Diensten und andren teistungen, Kapitalzahlung als Ablösungsmittel erwählt worden
ist, das von dem Jahlungspflichtigen zu erlegende Ablösungskapital dem Besitzer des zu dem
abgelösren Befugnisse berechtigten Grundstückes nur unter der Voraussetzung ganz oder Theil-
weise zur eignen Erhebung und freien Gebahrung damie überlassen bleiben soll, wenn zur
Zahlungszeit entweder
1.) dritte Interessenten der F. 167. jenes Gesetzes angegebenen Arten rücksichelich des
berechtigten Grundstückes überhaupt nicht vorhanden sind, oder
2.) die competente Hyporhekenbehörde des letzteren da, wo dergleichen vorhanden sind,
die nach §. 170. ff. zu Wahrnehmung der Rechte derselben erforderlichen Veranstaltungen
getroffen, und auf deren Grund die Ueberlassung des ganzen Ablösungskapitales, oder eines
von Ersterer, mit Rücksicht auf die obwaltenden Verhälenisse, zu bestimmenden Theiles da-
von, an den Besitzer des berechtigten Grundstückes unbedenklich gefunden hat.
Es folge hieraus, daß
a) der Zahlungspflichtige lediglich dann, wenn eine der unfer 1. und 2. angegebenen
beiden Voraussehungen vorhanden, und deren Vorhandenseyn von der Hypochekenbehörde
des berechtigten Grundstückes ausdrücklich bezeuge ist, für verbunden erachter werden kann,
das Ablösungskapital zur Verfallzeit ganz oder Theilweise an den Besitzer des berechtigten
Grundstückes unmittelbar zu bezahlen, daß dagegen
b) in dem Falle, wenn Letzterer, bei Eintritt des Zahlungskermines, das erforderliche
Zeugnis der competenten Hypothekenbehörde beizubringen noch nicht vermocht hat, der Zah-
lungspflicheige mic Sicherheic an denselben unmittelbar nicht zahlen kann, sondern, um sich
von seiner Verbindlichkeic zu befreien, den zu erlegenden Kapicalbetrag, nach Magsgabe
des 191. FJen des angezogenen Gesetzes, gerichllich zu deponiren hat, und
Je) Kapitalzahlungen, welche, ausser dem unter a. gedachten Falle, von den Zahlurgs=
pflichtigen an die Besttzer berechtigter Grundstücke unmittelbar geleistet worden, nicht geeig-
nek sind, den erwähnten dricten Interessenten gegenüber, die Zahlenden gegen mögliche An-
sprüche auf nochmalige Bezahlung genugend zu sichern, oder deren Grundstücke von der
abzulösenden Oblast zu befreien.
Die Wichtigkeit der vorstehend angegebenen gesetzlichen Bestimmungen und der daraus
berzuleitenden rechtlichen Folgen, ist bisher nicht immer vollständig erkannt und gewürdiger
worden. ODo jedoch die Nichrbeachtung derselben, und Verabsäumung der hiernach, bei