Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

(4184) 
5.) In den Schoͤnburgschen Recesherrschaften erfolgt die Anstellung der Bezirksärzte 
durch das Haus Schönburg. 
Ee bleibt ihm überlassen, die Jahl und Abgränzung der Medizinalbezirke zu bestim- 
men, jedoch unbeschader des recesmässigen Oberaufsichtsrechts der Staatsregierung. 
b.) Amtsbefugnisse 6.) Sämmrtliche Bezirksärzte haben ihre Amtsbefugnisse im Auftrage des Staats aus- 
und Döllegenheiten zuüben und sind als solche bei Ausübung derselben den Orts-Polizeibehörden coordinirt. 
der Jezirkeerte. In Verbindung mit diesen bilden sie die Behörde zur polizeilichen Untersuchung medizinal- 
polizeilicher Vergehungen. 
Eine allgemeine, von sämmtlichen Bezirksärzten zu befolgende Instruction wird die 
speciellen Amtsbefugnisse und Obliegenheiten dieser Beamten näher bezeichnen und miteelst 
Verordnung zur Nachachtung bekannt gemacht werden. 
7.) Die Königlichen Bezirksärzte haben in den zu ihrem Bezirke gehörenden Justiz- 
ämtern und Königlichen Gerichten zugleich die gerichtsärztlichen Besorgungen, als welche 
theils in der Erörkerung und Begutachtung medizinischer Gegenstände auf Regquisition eines 
Gerichts oder einer Polizeibehörde ausser dem Falle eines Medizinal-Polizeivergehens, theils 
in der ärztlichen Behandlung in solchen Fällen bestehen, wo Gerichts= oder Polizeiwegen 
dafür zu sorgen ist. 
8.) Allen andern Gerichten bleibt es freigestellt, den Bezirksarzt der Stadt oder des 
Gerichtsbezirks, insofern ein solcher angestelle ist, oder den Bezirksarze eines andern Be- 
zirks, oder auch einen andern Arze erster Classe, entweder ein= für allemal auch als Gerichts- 
arze anzustellen und zu verpflichten, oder in jedem einzelnen Falle zu den gerichtsärztlichen 
Geschäften zu requiriren und soweit es die Gesetze erfordern, in Pfliche zu nehmen. 
II. Apotheken-Re- 9.) Zur Revision der Apotheken, Droguereigewölbe, Arzneifabriken und pharmaceuti- 
visoren. schen Laboratorien werden Apothekenrevisoren angestellt und aus der Staatscasse besoldet 
werden. 
10.) Den Gerichtsherrschaften und Gemeinden soll nach Anstellung der Apotheken— 
revisoren die Bezahlung der Kosten fuͤr Apothekenrevisionen nicht weiter angesonnen werden. 
Sie haben aber die bisher von den Apothekenbesitzern an sie wegen dieser Revisionen etwa 
zu bezahlen gewesenen Kanons der Staatscasse zu uͤberlassen. 
11.) Die Apotheker und Droguisten, so wie die Besitzer von Arzneifabriken und 
pharmaceutischen Laboratorien haben die Revisionskosten, insoweit sie das Geschaͤft des Re— 
visors betreffen, an die Staatscasse, insoweit sie aber durch Mitwirkung der Polizeibehoͤr— 
den erwachsen, an diese dann zu bezahlen, wenn sich nach der Entscheidung der obern Me— 
dizinal-Polizeibehoͤrde auf den Revisionsbericht erhebliche Gebrechen bei der Revision vorge— 
funden haben, und es wird daher in der darauf zu erlassenden Verordnung allemal zu— 
gleich wegen der Kosten Bestimmung getroffen werden.
	        
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