Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

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12.) Der Anfang der instructionsmaͤssigen Wirksamkeit der Bejzirksaͤrzte und Apothe—- 
ken-Revisoren wird durch Verordnung bestimmt werden. 
13.) Zu Verwaltung der Veterinaͤr-Polizei sollen Bezirksthieraͤrzte angestellt werden. III. Bezirksthier— 
Ueber die Bestimmung der thieraͤrztlichen Bezirke, ingleichen uͤber den Eintritt ihrer amt— aͤrzte. 
lichen Wirksamkeic, so wie über die ihnen speciell zuzurheilenden Amtsbefugnisse und Oblie- 
genheiren, wird mittelst Verordnung die nöthige Bekannemachung ergehen. 
14.) Mie der Ausführung vorstehender Bestimmungen ist das Ministerium des In- 
nern beauftrage, welches auch den Zeitpunkt bestimmen wird, von dem an das Gesetz in 
Wirksamkeit tritt. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhaͤndig unterschrieben und Unser Koͤnigliches 
Insiegel vordrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, den 30sten Juli 1836. 
Friedrich August. 
  
Eduard Gottlob Nostitz und Jaͤnckendorf. 
D. Hering. 
  
W050.) Verordnung, 
die zu Ausführung des Gesetzes über die Organisation der untern Medizinal- 
Behörden erforderlichen Vorbereitungen betreffend; 
vom 30sten Juli 1836. 
Um die kuͤnftige Ausfuͤhrung des Gesetzes: die Organisation der untern Medizinal-Behoͤrden 
betreffend, gehoͤrig vorzubereiten, wird mit allerhoͤchster Genehmigung andurch Folgendes 
verordnet: 
9. 1. Diejenigen Stadträthe und Patrimonial-Gerichtsobrigkeiten, welche von der, 
im §. 3. des Gesetzes vom heutigen Tage ausgesprochenen, allgemeinen Erlaubnis Gebrauch 
machen wollen, haben in den bei den berreffenden Kreisdirectionen einzureichenden Gesuchen 
genau zu bemerken: 
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