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merk zu richten und seine Wahrnehmungen und Vorschläge den Behörden mitzucheilen.
Er soll sich insonderheit auch in genauere Kennenis von dem Gesundheitszustande der im
seinem Bezirk etwa au7#gestellten andbescheeler, auf deren Seationen er sich von Zeit zu
Jeit zu verfügen hak, erhalcen, die Hengste der sogenannten Hengstreiler, wenn dergleichen
in seinem Bezirke eintreffen, hinsichtlich ihrer Tauglichkeic und Zulässtgkeit untersuchen, soll
auf das vom Auslande eingehende Bieh ein wachsames Auge haben, der Veranlassung und
Verbreicung ansteckender Seuchen sorgfältig nachspären und wenn er die geringste Spur
einer ansteckenden Krankheit an irgend einem Stück Bieh bemerke, sofort der betreffenden
Orktsbehörde, gleichzeitig aber dem Amtshauptmann, unter Beifügung der etwa zu ergrei-
fenden Maasregeln, Anzeige machen.
Wenn Gefahr auf dem Berzuge beruht, hat er die für den Augenblick nöchigen Mags-
regeln mie Zuziehung der Localgerichtspersonen zu rreffen.
. 4. Zeigr sich in seinem Bezirke eine Seuche, so hat er durch sorgfältige Beob-
achtung der einzelnen Krankheitsfälle und des Befundes von Sectionen, so wie auch Er-
kundigungseinziehungen, die Nakur, Verbreitungeart und die bereits wirklich erfolgten Fork-
schritte des Uebels auszumitteln und biernach seinen Heilplan zu entwersen, auch diesen,
nach Besinden, und namentlich dann, wenn er über die Natur der Krankheit und die zur
Anwendung zu bringenden Mittel zweifelhaft ist, oder ungewöhnliche Erscheinungen eine
wesencliche Abänderung im Heilverfahren nochwendig machen sollee, der Königlichen Thier-
arzneischule zur Beurcheilung und Genehmigung vorzulegen.
6. 5. Inebesondere hakt er den Biehmärkten seines Bezirks regelmässig mit beizu-
wohnen, um auf den Gesundheicszuskand der zu Markte gebrachten Thiere sein genaues.
Augenmerk zu richten. Vemerkt er an denselben Spuren von ansteckenden, oder auch nur
von solchen Krankheiten, welche für Menschen oder Thiere in anderer Hinsicht nachtheilig
werden können, so hat er das ihm verdächeig erscheinende Bieh, jedoch in Gegenwart eines.
Gendarmen oder einer obrigkeictlichen Person, zu besichtigen und wenn sich dabei ein bedeuk-
licher Zustand ergeben sollte, dies sofort der Orkspolizeibehörde anzuzeigen.
Hierbei sind übrigens nur folgende Krankheiten als so gefährlich anzusehen, daß die
Absonderung, oder, nach Befinden, die Tödtung des Thieres anzuordnen ist:
a.) bei den Pferden:
1.) die verdächtige Druse und Rotzkrankheit, 2.) der Hautwurm, 3.) die Rande,
4.) der Milzbrand und die Milzseuche, 5.) die Brustseuche, 6.) der rasende Koller.
b.) bei dem Rindviehr
1.) die Rinderpest oder Löserdürre, 2.) der Milzbrand und die Milzseuche, 3.) die
tungenseuche, 4.) die Ruhrseuche, 5.) die Maulseuche, 6.) die hitzige Klauenseuche
7.) die Raude, S.) die Wassersucht, 9.) die Abzehrung, 10) die Hirnwuh.