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x.) bei den Schaafen:
1.) die Schaafpocken, 2.) die Raude, 3.) der Milzbrand und die Milzseuche, 4.) die
Ruhr, 5.) die hitzige und langwierige Klauenseuche, 6.) die Fäule oder Wassersucht,
7.), die Abzehrung.
d.) bei den Schweinen:
1.) die Bräune, 2.) der Milzbrand und die Mihseuche, 3.) die Ruhr, 4.) die
bitzige Maul= und Klauenseuche, 5.) die Fäule oder Wassersucht, 6.) die Abzehrung,
7.) die Hirnwuth.
Ausser der F. 10. bemerkeen Auslösung darf der Bezirksthierarzt für die desfallsigen
Bemühungen Nichrs fordern oder annehmen.
§. 6C. Bei Abgabe eines- Gutachtens, bei Erstattung von Ahzeigen an die betreffen-
den Behörden, bei Ausstellung von Altestaten für Privatpersonen, so wie überhaupt in
allen Oienstangelegenheiten hat sich der Bezirksthierarze, bei Vermeidung eruster Ahndung
und nach Befinden sofortiger Dienstentsetzung, der sirengsten Wahrheit und Zuverlässigkeit
zu befleissigen.
9. 7. Dem Bezirksarze liege die Verpflichtung ob, über alle im Bezirk mit der
Thierheilkunde, dem Hufbeschlage, dem Biehschnitte und dem Bieharzneihandel sich beschäf-
tigenden Individuen insofern Aufsiche zu führen, als er am Schlusse jeden Jahres ein
genaues Verzeichnis dieser Personen, verbunden mit einem hinlänglich morivirten Urtheil
über dieselben, bei der Kreisdireceion einzureichen hat. Nimm' übrigens der Bezirksarze
wahr, daß ein, die Thierheiltunde ausübendes Individuum, aus grober Unwissenheit oder
Nachlässigkeit, oder gar geflissentlich Schaden stiftet, so ist solches der betreffenden Obrig-
keit, ingleichen dem Amtshauptmann anzuzeigen, damit, nach vorheriger Berichtserstattung
an die Kreisdirection, von dieser das Nöthige und nach Befinden die Bestrafung des Schul-
digen, auch, wenn es den Umständen nach für zweckmässig erachtek werden sollce, die Be-
kanntmachung des Falls verfügt werden kann.
. S. Viertehährig hat er an die Kreisdirection Tabellen über die von ihm behan-
delten Krankheitsfälle nach einem Schema einzusenden und dabei Alles in Becreff der Thier-
beilkunde Bemerkenswerthe anzuzeigen. Auch har er, so viel möglich, die Haltung von
Tagebüchern über die von ihm behandelten kranken Thiere, nach der in der Königlichen
Tbierarzneischule gegebenen Anleitung, sich angelegen seyn zu lassen.
§. 9. Mit ununterbrochenem Fleise hat er sich in seinem Fache fortzubilden und seine
Kenntnisse sowohl durch Benutzung guter Schriften als genaue und sorgfältige Beobach=
tung der ihm vorkommenden Krankheitsfälle zu vervollkommnen.
Die anatomisch-physiologischen und pathologischen Präparake, die er zu fertigen Gele-
genheit hat, so wie die seltenern Eingeweidewürmer hat er der Königlichen Thierarzneischule
einzusenden. Die hierbei entstandenen Auslagen werden aus der. Casse jenes Instituts ersetze,