Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

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6 10. Die Vergücung für Bemühungen des Bezirkskhierarztes bei seiner Privat= 
praris bleibe dem freien Abkommen mit den Biehbesitzern überlassen. Was aber seine Ver- 
richtungen in Dienstsachen anlangt, so ist er 
1.) wenn er von Polizei= oder Gerichtsbehörden in gerichtlichen Fällen zu Abgabe 
eines Gutachtens, es sei nun in Rechtsstreitigkeirten, oder bei einer Criminalunker= 
suchung, oder zu Constatirung eines Polizeivergehens requirire wird, ausser dem 
baaren Verlage für Forckommen und einer räglichen Auslösung von — 21 gr. 
—:für den einzelnen Tag, und von 1 Thlr. 8 gr. —-, wenn seine Abwesen- 
heir mehrere Tage dauert, auch die Gebühren für seine Bemühungen nach der 
beigehenden Gebührentaxe zu fordern berechrigk. 
2.) Dagegen hat derselbe bei Verrichtungen, welche er auf Anordnung der Kreisdi- 
rection oder des Amtshauptmanns, oder einer Obrigkeit seines Bezirks bei seu- 
chenartigen Uebeln übernimmt, ausser dem Ersatz des baaren Verlags für Fort- 
kommen annoch eine tägliche Auslösung nach obigen Sätzen zu erwarten; Ge- 
bühren für seine Bemühungen aber in der Regel und in soweit nicht zu deren 
Bezahlung in einzelnen Fällen die betreffenden Biehbesitzer anzuhalten sind, niche 
zu verlangen. 
3.) Für die F. 5. bemerkte Mühwaltung bei Biehmärkten hat derselbe eine tägliche 
Auslösung von 1 Thlr. —. —= aus der betreffenden Communcasse zu erhalten; 
Reisekosten oder Gebühren darf er nichr fordern. 
4.) Für diesenigen Dienstgeschäfte, welche ihm vermöge der allgemeinen Aufsicht ob- 
liegen, ist derselbe etlwas zu liquidiren nicht berechtigé.
	        
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