Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

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1.) Einflus der Oerrlichkeic, der Wirkerung, des Fucters und anderer allgemeiner Umstände, 
auf den Gesundheictszustand der Hausthiere; der davon abhängige, bleibende oder 
vorübergehende Krankbeitszustand unter den Hausthieren und seine Aeusserung auf die 
gewöhnlichen Krankheicen, Operationen u. s. w. 
2.) Herrschende Seuchen unter den Hausthieren sind namhaft zu machen, der Ork ihres 
Vorkommens zu bezeichnen, der Ursprung, die Verbreitung, der Verlauf in Bezug 
auf Gutartigkeic oder Bösartigkeit, und der Ausgang nebst der Behandlung anzu- 
geben. 
3.) Rein ansteckende Krankheiten unter den Hauscthieren sind namhaft zu machen, der Ort 
ihres Vorkommens zu bezeichnen und der Ausgang derselben nebst der Behandlung 
anzugeben. 
4.) Gerichtliche und besondere polizeiliche Unkersuchungen der Hausthiere sind nach dem 
Gegenstande der Untersuchung: ob Gewährefehler, Verletzungen, gesundheitspoli- 
zeiliche Gegenstände u. s. w. anzugeben. 
5.) MWissenschaftlich chierärztliche Angelegenheiten und chierärztliche Merkwürdigkeiten: die 
Wirksamkeit der Haus= und Wolksmittel, neue Verfahrungsweisen, Misgeburten 
u. s. w. 
  
1836. 34
	        
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