(200 )
B.
Gebührentaxe
für die gerichtlichen und einzelne polizeiliche thierärztliche Geschäfte.
Thlr.
1.) Fuͤr den einzelnen Besuch eines kranken Hausthieres im Wohnorte des
Thierarztes zu gerichtlichen Zwecken:
in grossen und mittlern Staͤdten
in kleinen Staͤdten und Ortschaften
2.) Für mehrere hinter einander folgende Besuche desselben kranken Haus-
thieres im Wohnorte des Thierarztes:
in grossen Städten für jeden
in kleinen Städten und Ortschaften
O3.) Für das Fortkommen bei Untersuchungen an, wenigstens Eine Meile
vom Wohnorte des Thierarzkes entfernten Orten, wenn keine Privat-
übereinkunft getroffen worden ist, für die Meile
4.) Für die Unkersuchung der Hauskhiere, wegen Haupt= und anderer Ge.
währsfehler, Verletzungen, Erkrankungen bei vermietheten Thieren,
wenn sie zu Rechtsstreitigkeiten Anlas geben:
eines Pferdes
zweier Pferde
drei und vier Pferden
mehr als vier Pferde für jedes
eines Rindes
zweier Ninder
dreier oder vierer NRinder
mehr als vier Rinder für jedes
eines Schaafs oder einer Ziege
zweier, dreier, vier Schaafe
mehr Schaafe für jedes
eines Hundes
zweier Hunde
dreier und mehr Hunde für jeden
5.) Für die Untersuchung und Zergliederung codter Hausthiere in gerichtlichen
Fällen:
1[
gr.
V.
S
— —
d u maga ——