Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

(200 ) 
B. 
Gebührentaxe 
für die gerichtlichen und einzelne polizeiliche thierärztliche Geschäfte. 
Thlr. 
1.) Fuͤr den einzelnen Besuch eines kranken Hausthieres im Wohnorte des 
Thierarztes zu gerichtlichen Zwecken: 
in grossen und mittlern Staͤdten 
in kleinen Staͤdten und Ortschaften 
2.) Für mehrere hinter einander folgende Besuche desselben kranken Haus- 
thieres im Wohnorte des Thierarztes: 
in grossen Städten für jeden 
in kleinen Städten und Ortschaften 
O3.) Für das Fortkommen bei Untersuchungen an, wenigstens Eine Meile 
vom Wohnorte des Thierarzkes entfernten Orten, wenn keine Privat- 
übereinkunft getroffen worden ist, für die Meile 
4.) Für die Unkersuchung der Hauskhiere, wegen Haupt= und anderer Ge. 
währsfehler, Verletzungen, Erkrankungen bei vermietheten Thieren, 
wenn sie zu Rechtsstreitigkeiten Anlas geben: 
eines Pferdes 
zweier Pferde 
drei und vier Pferden 
mehr als vier Pferde für jedes 
eines Rindes 
zweier Ninder 
dreier oder vierer NRinder 
mehr als vier Rinder für jedes 
eines Schaafs oder einer Ziege 
zweier, dreier, vier Schaafe 
mehr Schaafe für jedes 
eines Hundes 
zweier Hunde 
dreier und mehr Hunde für jeden 
5.) Für die Untersuchung und Zergliederung codter Hausthiere in gerichtlichen 
Fällen: 
  
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