Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

eines Pferdes 
zweier Pferde 
eines Rindes 
zweier Rindee 
eines kleinen oder jungen Hausthieres 
zweier 
6.) Für die Ausstellung eines einfachen Zeugnisses in gerichtlichen Fällen: 
über Hferde und Rinder 
über kleine und junge Hausthiere 
7.) Für die Fertigung eines ausführlichen Fundscheins und Gurachtens in 
gerichtlichen Fällen: 
über Pferde und Rinder 
über kleine und junge Hausthiere 
S.) Für die Necognition lebender und kodter Hausthiere in gerichelichen Fällen: 
der Pferde und Rinder, für jedes 
der kleinen und jungen Hausthiere, für jedes 
0.) Für die Prüfung und Moderation thierärztlicher Rechnungen in n 
lichen Fällen, für jede . . 
10.) Fuͤr die Taxation der Hausthiere in gerichtlichen Faͤllen: 
eines Pferdes 
zweier und dreier Pferde 
vier und mehr Pferde, fuͤr jedes 
eines Rindes 
zweier Rinder 
mehrerer, fuͤr jedes 
eines kleinen oder jungen Hausthieres 
zweier kleinen oder jungen Hausthiere 
mehrerer bis zwoͤlf Stuͤck fuͤr jedes 
mehr als zwoͤlf Stuͤck im Ganzen 
11.) Für die Untersuchung eines Privat-Zuchthengstes auf dessen kungich- 
keit zu dem Gewerbe des Hengstreitens, . 
12.) Für die Ausstellung eines Zeugnisses über die Tüchtigker eines solchen 
Hengstes, . 
13.) Fuͤr die Untersuchung des Schlachtwiehee vor oder nach dem Schlachten, 
oder beides zu gleicher Zeit, in polizeiwidrigen Faͤllen: 
eines Rindes 
  
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