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52.) Bekanntmachung,
den in Bezug auf die Schönburg'schen Recesverhältnisse gefaßten Bundes-
beschlus vom 316en Jum 1836. betreffend;
vom 17ten August 1836.
Da, in Verfolg der, dem Abschnitt LX. F. 4. des die Herrschaften Glaucha, Walden-
burg, ichtenstein, Hartenstein und Stein betreffenden Recesses vom en October 1835.
gemäs, getroffenen Einleitungen, der nachstehende Bundesbeschlus untkerm 3#en Juni d. J.
gesaßt worden ist:
1.) der deursche Bund übernimmt den Schutz der von der Krone Sachsen dem Haufe
Schöônburg auf den Grund der Recesse vom Aten Mai 1740. und gien October
1835. so wie der Declaration vom 7'ren November 1835. zu gewährenden Rechts-
bülfe;
2.) die Königl. Sächs. Regierung wird hiervon auf ihren in der 32sten Sitzung vom
1 Tien December 1835. gemachten Antrag in Kenmenis gesetze.
So wird derselbe, Höchster Anordnung zu Folge, hierdurch bekanne gemacht.
Dreeden, am 1 7ten August 1836.
Ministerium des Innern.
Nostitz und Jänchendorf.
’33.) Verordnung
an sämmtliche Gerichtsbehörden,
das Liquidiren der Unkosten in Criminalsachen, und die Verpflegungszuschüsse
zu der Unterhaltung der Züchtlinge betreffend;
vom 2 7 sten August 1836.
E- ist bereits durch den Befehl vom 7ten Juli 1717. (C. A. T. I. p. 1197.) vorge-
schrieben, daß die Unterobrigkeiten jederzeit bei Einholung rechtlichen Erkenntnisses in Cri-
minalsachen die Unkosten zum Behuf der Ermsssigung derselben zu den Acten liquldiren, in
dessen Unterbleibung aber sie damit nicht weiter zugelassen werden sollen. Eben so ist durch
das Mandat, das Liquidiren der Kosten vor Abgang der Berichre betreffend, vom 2östen
Juni 1825. (Gesetzsammlung vom Jahre 1825. S. 103.) das Liquidiren der Kosten bei
deren Berlust in allen zur Berichterstattung an eine Oberbehörde gedeihenden Sachen vor
Abgang des Berichts angeordnet. Das Justiz-Ministerium har jedoch wahrnehmen mus-
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