(214 )
4. Doa das sogenannte Promessenspiel, d. h. die Ueberlassung des Gewinns, welcher
bei einer bevorstehenden Ziehung der Segatsschuldscheine eines Lorterieanlehens für den Fall,
daß ein gewisser Schein dabei gezogen wird, zu hoffen ist, gegen Bezahlung eines Entgel-
des, unter die im Königreich Sachsen nicht erlaubten Glücksspiele gehört, so ist nicht nur-
die Feilbietung sogenannter Promessenscheine dem Vertriebe der Loose einer unerlaubten Cor-
terie gleich zu achten, sondern auch auf die Zusendung von dergleichen das §. S. 1. und 2.
Gesagte anwendbar.
Dresden, den 17ten September 1836.
Das Ministerium des Innern.
Nostitz und Jänckendorf.
— — — —
— 59.) Bekanntmachung,
die Spar= und Leih-Casse zu Leisnig betreffend;
vom 17ten September 1836.
Nachdem Se. Königl. Majestät die geschehene Errichtung einer Spar= und teih-Casse
zu teisnig zu genehmigen, und die für selbige von den Unternehmern entworfenen Statuten,
„besage des nachstehenden Allerhöchsten Dekretes vom heutigen Tage, zu bestäcigen, hierdurch
aber insbesondere der gedachten Anstalt, die, in den ebenfalls nachstehenden F. . 28. und
— 29. ihrer Statuten enthaltenen Rechtsbegünstigungen zuzugestehen geruhet haben, so wird
« solches hierdurch zur oͤffentlichen Kenntnis gebracht.
Dresden, den 17ten September 1836.
—
Ministerium des Innern.
Nostitz und Jaͤnckendorf.
Thimmig.