Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

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Zweite Abtheilung. 
Gegenstände, welche bei der Einfuhr oder bei der Ausfuhr einer Abgabe 
unterworfen sind. 
Ein halber Thaler im 21. Guldenfusse oder Funfzehn Silbergroschen vom Sächsischen 
oder Preussischen Centner,) oder funfzig Kreuzer im 24-Guldenfuß vom Zollcentner 
Bructogewicht wird in der Regel bei dem Eingange, und weiter keine Abgabe bei dem 
Verbrauch im tande, noch auch dann erhoben, wenn Waaren ausgeführt werden. 
Ausnahmen hiervon treken bei allen Gegenständen ein, welche eneweder nach dem Vor- 
hergebenden (erste Abtheilung) ganz frei, oder nach dem Folgenden namenllich 
a.) einer geringern oder höhern Eingangsabgabe, als ein halber Thaler vom Scchs. 
oder Preuß. Cenrner, oder funfzig Kreuzer vom Zollcenener unterworfen, oder 
p.) bei der Ausfuhr mit einer Abgabe belegt sind. 
Ee sind dieses folgende Gegenstände, von welchen die beigesetzten Gefälle erhoben werden: 
  
*.) Der Saächsische Centner wird dem Preussischen Centner, im Betracht der zwischen beiden obwal- 
tenden ganz geringfügigen Differenz, zum SZollgebrauche bis auf weitere Anordnung gleich 
qeachtet.
	        
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