Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

Dritte Abtheilung. 
Von den Abgaben, welche zu entrichten sind, wenn Gegenstaͤnde zur 
Durchfuhr angemeldet werden. 
1) Die in der ersten Abtheilung des Tarifs benannten Gegenstaͤnde bleiben auch bei der 
Durchfuhr in der Regel abgabenfrei. 
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2) Von Gexgenstaͤnden, welche, nach der zweiten Abtheilung des Tarifs, beim Ein— 
gange oder Ausgange, oder in beiden Faͤllen zusammengenommen, mit weniger als 
4. Thaler vom Scchsischen oder Preussischen Centner, oder 50 Kreuzer vom Jollcent= 
ner, oder nach Maaß oder Srtückzahl belege sind, ist in der Regel als Durchgangs- 
abgabe der Bekrag jener Eingangs= und Ausgangsabgaben zu enrrichten. 
3) Für Gegenstände, bei welchen, die Eingangs= oder Ausgangsabgabe, oder beide zu- 
sammen, 1 Thaler vom Sachsischen oder Preussischen Centner, oder 50 Kreuzer 
vom Zollcentner erreichen oder übersteigen, wird in der Regel nur jener Satz 
von Thaler vom Sachsischen oder Preussischen, oder 50 Kreuzer vom Zollceent= 
ner, ingleichen für Vieh, und zwar: 
vom Stück 
a) von Pferden, Mauleseln, Maulehieren, Eseln, 13 Rehlr. oder 2 Fl. 20 Kr. 
D) von Ochsen und Stieren 1 1 45 
C) von Kühen und Rinden. — 5202ß#-V 
4) von Schweinen und Schgafvieh qr *177. 
als Durchgangsabgabe entrichtet) soweit nichr nachsolgend für den Transi t auf- gewis- 
sen Serassen oder für gewisse Gegenstände ausnahmsweise höhere oder geringere Sätze 
sestgestelle sind. 
Diese Ausnahmen sind folgende: 
I. Absch nitt. 
Die Durchgangsabgaben von den Waaren, welche rechts der Oder seewärts, 
oder landwärks von Memel bis Berun eingehen, desgleichen durch die Odermündungen 
eder anderswo links der Oder zuerst eingehen und rechts der Oder auf ebengenannten 
Wegen ausgehen, werden vor dem 1. Januar 1837 noch besonders belanmt gemacht 
werden.
	        
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