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# II. Abschnitt.
Von nachbenanneen Gegenständen, wenn sie
A. durch die Odermündungen oder auf der linken Oderseite westlich bis zum Rhein hin,
diesen Serom ausgenommen, eingehen, und auf der Grenzlinie zwischen Neu= Be-
run in Schlesien und Schärding am Thurm in Baiern, beide ebengenannten Orte
eingeschlossen, wieder ausgehen, oder welche umgekehre auf der inie von Neu-Be-
run bis Schärding am Thurm in die Vereinstaaten eintreren und über die zuerst
genannten Grenzen wieder ausgehen; oder
auf der linken Rheinseite landwäres eingehen, um auf der rechten heinseice, ohne
Ueberschreitung der Oder (mit Ausnahme der Grenzlinie von Schusterinsel, Basel
gegenüber, bis Freylassing in Baiern, beide Orte eingeschlossen) wieder auszuge-
hen; desgleichen, welche von der rechten Rheinseite (mic Ausschluß sowohl der un-
cer Abschnitt 1. gedachten Strassenzüge, als auch der Grenzlinie von Freylassing
bis Schusterinsel) eingehen; um mir Ueberschreicung des Rheins wieder auszugehen,
: H Vom Sächß. Vom
wird erhoben ler#r Hreuß.. oll urnr.
von baumwollenen Stuhlwaaren (Abtheilung II. Art. 2. C.), -
neuen Kleidern (18.), teder und tederarbeiten (21.), WolleRtlr. (Sar)) Fl. r.
und wollenen Garnen und Wgaren (41) 1 — 1 40
destheile, oder auf nachgenannten Strassen, wird die Durchgangs-
abgabe dahin ermässigt, daß als höchster Durchfuhrzoll auch von
den bei der Eingangs= und Ausgangsabgabe höher belegten Waa-
ren nur erhoben wird:
1) Von Waaren, welche
a) auf der linken Rheinseite landwärkés eingehen und auf dersel-
III. A b sch n i tt. Vom Zoll---Centner.
Gar.
Bei der Durchfuhr von Waaren blos durch nachgenannte Lan-lc- 1 — . .
ben Iheinseite landwärts wieder ausgehen, oder welche aus
dem heine, es sey zu Berg oder Thal, oder auf der Mosel
in die Vereinstaaten einkreken, und auf Strassen auf der
linken Rheinseite wieder ausgehen, und umgekehre, welche auf
Landwegen links des Rheines einereten und auf dem heine,
es sey zu Berg oder Thal, oder auf der Mosel ausgehen;
ingleichen welche i
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