Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

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öF.) Waaren dagegen, welche höher belege, oder nicht ünter vorstehender Ausnahme be- 
griffen, und nach einem Orte, wo sich ein Hauptzoll= oder Hauprtsteueramr oder 
eine andere compekente Hebestelle besinder, addressirt sind, können unter Begleitschein- 
controle von den Grenzämcern dorehin abgelassen und es können daselbst die Ge- 
fälle davon entrichtet werden. An solchen Orcen, wo Niederlagen befindlich sind, 
erfolgt sodann die Gefälleentrichrung erst, wenn die Waaren aus der Miederlage 
entnommen werden sollen. 
8.) a) Bei Nebenzollämtern erster Classe können Gegenstände, von welchen die Gefälle 
nicht über fünf Thaler vom Sächsischen oder Preussischen, oder nicht über neun Gul- 
den vom Sollcenener betragen, in unbeschränkrer Menge eingehen. 
Höher belegte Gegenstände dürfen nur dann über solche Aemter eingeführt wer- 
den, wenn die Gefälle von dergleichen auf einmal eingehenden Waaren den Betrag 
von funfzig Thalern oder acht und achtzig Gulden nicht übersteigen. 
Den Ausgangszoll können Nebenzollämter erster Classe ohne Beschränkung hin- 
sichtlich des Becrages erheben. 
b) Bei Nebenämtern zweiter Classe kann Getreide in unbeschränkter Menge eingehen. 
WMaaren, welche mit geringeren Sätzen als sechs Thaler vom Sächsischen oder Preus- 
sischen, oder zehn Gulden vom Zollcentner belegt sind, und Vieh dürfen über Nebenzollämter 
zweiter Classe in Mengen eingeführt werden, von welchen die Gefälle für die ganze Waa- 
renladung oder den ganzen Viehtransport den Betrag von zehn Thalern oder achtzehn 
Gulden nicht übersteigen. 
Der Eingang von höher belegten Gegenständen ist aber nur in Mengen von höchstens 
zehn Pfund im Einzelnen über solche Nebenämter zulässig, mit der Maaßgabe, daß 
auch die Gefälle von den in einem Transport eingehenden Waaren solcher Art den Berrag 
von zehn Thalern oder achtzehn Gulden nicht übersteigen dürfen. 
Den Ausfuhrzoll können Nebenzollämter zweiter Classe bis zum Betrage von zehn 
Thalern oder achtzehn Gulden erheben. 
C) Insoweit Nebenzollämter von der obersten Finanzbehörde erweiterte Abfertigungs- 
befugnis erhalten, werden darüber geeignete Bekanntmachungen ergehen. 
Die Gefälle müssen bei den Mebenzollämtern sogleich erlegt werden, insoferne 
dieselben nicht ausnahmsweise zur Ertheilung von Begleitscheinen ermächtigt werden. 
9.) Es bleiben bei der Abgabenerhebung ausser Betracht und werden nicht versteuert: 
alle Wgarenquantitäten unker vier Loth Sächsisch oder Preussisch oder unter ro## des 
Zollcentners. — Geefaͤllebetraͤge von weniger als 3 guten Groschen oder sechs 
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Silberpfennigen oder einem Kreuzer werden uͤberhaupt nicht erhoben. 
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