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Zc.) insofern das Eigenehum an einem Grundstücke durch ein tehns= Fideicommis= Erb-
pachts= Erbzins= oder Zinsverhälenis beschränkt ist, solches besonders mic zu be-
merken. -
§.2.DiescsZeugnis,inwelchemdieeinzelner-GrundstückeunterdenNummcrm
mit welchen sie in dem Steuerkataster bezeichnet sind, die mit Gebaͤuden versehenen aber
zugleich unter den Nummern des Brandversicherungskatasters, aufzufuͤhren sind, ist auf den
Grund der einschlagenden gerichtlichen Acten und Urkunden, unter Beziehung auf dieselben,
anzufertigen.
H. 3. Einer Auskunft uͤber etwanige Realgläubiger (6. 243. und §. 169. des an-
gezogenen Gesetzes) bedarf es in diesen Zeugnissen nicht, vielmehr ist derselben bis auf aus-
drückliches Verlangen der Besitzer, oder der Speckalcommissionen, Anstand zu geben.
§. 4. Die Specialcommissarien haben daher ihre Anträge an die Hypothekenbe=
hörden nicht mehr auf die §. 213. des Gesetzes gedachten Verzeichnisse, sondern auf Aus-
stellung der 9. 1. gegenwärtiger Verordnung vorgeschriebenen gerichtlichen Arrestate zu rich-
ten, und sich nach deren Mittheilung einer weiteren Prüfung der tegitimation zur Sache
Seiten der Haupttheilhaber, so wie der Einforderung der Erwerbsurkunden zu enthalten.
69. 5. Durch die §F. 1. den Hypothekenbehörden aufgetragene Anfertigung von
Jeugnissen wird die §. 243. des Ablösungsgesetzes den Specialcommissarien aufgegebene
Erörterung und Herbeischaffung der dazu erforderlichen Urkunden überflüssig. Es haben
daher die Specialcommissarien hiervon ins Künftige ganz abzusehen, vielmehr die ihnen
§. 244. anheim gegebene Erwägung über die Räthlichkeir der Zuziehung entfernterer In-
keressenten zu den Verhandlungen von nun an lediglich auf die von den Hypochekenbehör=
den ausgestellten Zeugnisse zu gründen.
. 6. Wenn sich den Specialcommissarien bei den Verhandlungen Dweifel in An-
sehung der von den Hypothekenbehörden bezeugten Umstände ergeben, so haben sise solche
durch Communication mit den Hpporbekenbehörden zur Erledigung zu bringen.
. 7. Eo haben die Specialcommissarien aber auch die Zuziehung enrferneerer In
teressenten so lange zu unterlassen, als sie von der Generalcommission niche besonders an-
geordnet worden, welche in jedem einzelnen Falle erwägen wird: ob überhaupk eine Berück-
sichtigung derselben, nach Lage der Sache, einzurreten habe, und ob die Zuziehung der §. 1.
genannten entsernteren Interessenten durch eine, in Gemäsheit §. 255. des Ablösungegesetzes,
anzuordnende öffentliche Vorladung zu umgehen seir
§. S. Wie es übrigens der, nach dem Gesetz §. 255., auf Anordnung der General-
commission zu erlassenden öffentlichen Aufforderung alsdann nicht bedarf, wenn die an den
Grundstücken berechtigten dritten Personen insgesammt nach §. 244. schon bei den Ver-
handlungen selbst zugezogen worden, oder eine Gefährdung ihrer Interessen nach dem Er-