Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

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messen der Generalcommission, nach Inhalrc des Mandats vom 1 8#cen Januar 1826. 
und der Verordnung für die Oberlausitz vom 25 sten Juli 1825., nicht eincritt: Als kann 
übrigens diese öffentliche Aufforderung von den Betheiligten selbst auch alsdann vermieden 
werden, wenn sie 
1.) ein Zeugnis der Hypothekenbehörde, daß ihr Eigenthum unbeschränke und Real- 
gläubiger der §. 169. gedachten Art niché vorhanden sind, oder 
2.) eine specielle Genehmigung der betheiligeen dritten Personen nebst einem Zeugnisse der 
Hypothekenbehörde, daß mehrere dergleichen nicht bekannt sind, beibringen. 
Hiernach haben sich Alle, die es angehr, zu achten. 
Dresden, den 1steen October 1836. 
Die Ministerien der Justiz und des Innern. 
von Könneritz. Nostitz und Jänckendorf. 
Fickelscherer. 
64.) Verordnung, 
die Berechtigung der Dorfkrämer zum Handel mit Citronen und Westeinen 
und den Hausirhandel mit letztern betreffend; 
vom 24sten September 1836. 
Die vormalige Landesregierung hat bereits im Jahre 1830. den Kreishauptleuten, mit— 
telst Rescripts vom 15ten November des genannten Jahres, Anweisung ertheilt, dem Hausir— 
handel der Auslaͤnder mit Citronen und Wetzsteinen, bis auf weitere Anordnung, keine Hin- 
dernisse entgegen zu stellen. Da sich jedoch neuerlich in sicherheitspolizeilicher Hinsiche drin- 
gende Beweggruͤnde ergeben haben, dem dadurch veranlaßten Umherschweifen derartiger Fremd- 
linge keinen weitern Vorschub zu leisten, es vielmehr raͤthlicher erscheint, jenen Verkehr den 
eigenen Unterthanen des Landes zukommen zu lassen, so findet das Ministerium des Innern 
Sich bewogen, bierdurch zu verordnen: 6 
4. Oen Dorfträmern soll hinkünftig auch der Handel mit Citronen und Wetz- 
steinen unker den, denselben nach dem Mandate vom 29sten Januar 1767. F. I. unter 
1. zu führen nachgelassenen Gegenständen gestattet seyn; 
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