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66.) Verordnung,
die Instruction für die zum Schutz von Forsten, Jagden und Fluren
commandirten Soldaten betreffend;
vom 13ten Ockober 1836.
Zu genauerer Bestimmung des Verhaleens der zum Schutze von Forsten, Jagden und
Fluren, sowohl auf Staats= als Privat= Grund und Boden commandirken Soldaken
bei Ausübung ihres Berufs und der ihnen hierzu nothwendig anzuverkrauenden Waffenge-
walt, hat das Ministerium des Innern, im Einverständnis mit den Ministerien der Justh,
der Finanzen und des Kriegs, Sich bewogen gefunden, die beigehende Instruction für die
gedachten Commandirten ergehen zu lassen, und wird selbige hierdurch zu ihrer und sonft
zu Jedermanns Nachachtung öffenrlich bekannt gemacht.
Dresden, den 13ten October 1836.
Ministerium des Innern.
Nostitz und Jänckendorf.
Thimmig.
Instruction
fuͤr die zum Schutz von Forsten, Jagden und Fluren commandirten Soldaten.
6. 1. Die Bestimmung eines zum Schutz von Forsten, Jagden und Fluren Com-
mandirten ist im Wesentlichen: alle Holzdiebstähle, Forst= und Jagdfrevel, ingleichen alle
Beschädigungen der Waldung und Fluren zu verhüten, welche er beaufsichtigen soll.
.. 2. Nach dem Eintreffen an dem Orte seiner Bestimmung, har er sich unverzüglich
bei derjenigen Behörde zu melden, an welche er, vermöge der ihm ertheilten Ordre, gewie-
sen ist.
#. 3. Dieselbe wird ihm den Ort seiner Bestimmung, ingleichen die Anordnungen,
welche zu seinem Unterkommen und seiner Verpflegung getroffen worden sind und wo er
beides zu erhalten hat, bekannt machen und ihm eine schriftliche Bescheinigung einbändi-
gen, mit welcher er sich als Commandirker zum Schutze don Forsten, Jagden oder Fluren,
überall, wo es nörhig wird, ausweisen kann.
Sie wird ihn ferner anweisen, wo und bei wem er sich wegen seiner Einweisung in
die Grenzen des Districts oder der Waldung, über welche er Aufsicht führen soll, zu mel-
den habe, an wen und wohin er in seinen Dienstverrichtungen, über die dabei gemachten