Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

( 275 ) 
§. 17. 4egt der angerufene Holzdieb oder Forstfrevler zwar die Waffen oder In- 
strumente nicht nieder, ergreift jedoch damie die Flucht und giebt dadurch die Absicht zu 
erkinnen, sich nicht thätlich widersetzen zu wollen, so hat der Commandirte denselben niche 
weiter zu verfolgen. 
6 8. Wehnn dagegen der Angerufene die Absiche zu erkennen giebt, sich dem Com- 
mandirten mie irgend einer lebensgefährlichen Waffe thätlich zu widersetzen, so soll letzcerer 
dem Angetroffenen zurufen: „die Waffe weg, oder ich schieße!“ Hat der Commandirte 
diesen Zuruf Dreimal ohne Erfolg wiederholt, so soll er Feuer geben. Bei dem Zurufe 
kann der Commandirte auch das lebensgefährliche Instrument namenrlich bezeichnen, und 
daher z. B. sagen: „das Beil weg!“ wenn es ein solches ist, welches der Holzdieb bei 
sich hat. 
I. 19. Der Commandirte ist aber berechtiget, das Feuergewehr auch ohne vorheriges 
Zurufen zu gebrauchen, sobald der Holzdieb oder Forstfrevler mit Schießgewehr versehen 
ist, und angriffsweise gegen ihn zu Werke geht; hier muß er Gewalt mit Gewale 
verireiben. 
Erist in diesen, wie in dem Falle §. 1 8. berechtiget, ihn zu verwunden, oder zu Rettung 
seines eigenen tebens wohl auch gar nieder zu schiessen. 
§. 20. Wenn der Holzdieb oder Frevler gegen den Commandirken zwar angriffsweise 
verfährt, jedoch mit Feuergewehr nicht versehen ist, so soll der Commandirte — in- 
sofern es ohne Gefahr seines eigenen tebens geschehen kann, — sich hauptsächlich nur des 
Basonets bedienen; erice aber für sein eigenes teben Gefahr ein, so ist er ebenfalls befuge, 
auf den Angreifenden das Gewehr zu lösen. 
§. 21. Widersetzlichkeit gegen die Pfändung, oder gegen die Verhaftung, wird streng 
geahndet werden. 
§. 22. Trifft der Commandirte gleichzeitig auf mehrere Holzdiebe oder Frevler, so las- 
sen sich zwar über sein Verhalten in solchen Fällen, keine bestimmten Worschrifeen geben, 
denn er muß dann, nach Maasgabe der Umstände, mie um so grösserer Klugheic und Ent- 
schlossenheic handeln. 
Aber auch hierbei hat er im Allgemeinen die Anordnungen dieser Instruction zu berücksichtigen. 
9. 23. Nimmt der Commandirte wahr, daß in dem, seiner Aufsicht anvertrauten 
Bereiche, Enewendungen von Holz oder andern Korstproducten vorgefallen sind, und ent- 
deckt er die Spur der Thäter, so har er erstere unaufschieblich weiter zu verfolgen. Ist 
das Enewendete von letztern bereits in Gewahrsam gebracht, und finde# er für nothwen- 
dig, daß deshalb Haussuchung vorgenommen werde, so har er hierzu, unter Worzeigung 
seiner Legirimation, die Ortsgerichten zu requiriren, in deren Beisein die Untersuchung vor- 
1836. 41
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.