Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

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9. 12. Die Localcensur beschraͤnkt sich auf Gegenstaͤnde von blos oͤrtlichem Interesse. Abgraͤnzung des 
Alles Andere unterliegt der Centralcensur. Geschaͤftskreises der 
Central= und der 
. 13. Solche Wochen= und Tageblärcer, welche für eine oder mehrere durch ihren Logcalcensur. 
Tikel bezeichnete Städte und Ortschaften bestimmt sind, sollen zwar auch in ihren nicht 
zu den Ankündigungen zu rechnenden Arkikeln zur tocalcenfur gehören. Es wird jedoch 
für ein jedes dergleichen Blart ein Centralcensor bestimmt werden, welchem der Localcensor 
in, ihm zweifelhaft scheinenden, Fällen, die Censur zu überlassen hat. Die Kalender, 
insoweit sie nicht blos chronologische und astronomische Bestimmungen und Angaben ent- 
halten, gehoͤren zur Centralcensur. 
14. Alles, was auf Anordnung sowohl niederer als hoͤherer Behoͤrden im Be- Censurfreiheit der 
reich und fuͤr den Zweck ihrer amtlichen Wirksamkeit gedrucke wird, ist censurfrei. öfsentlichen Behör- 
Ausgenommen hiervon sind alle Bücherauctionscaraloge, ingleichen die Cataloge der teih- den. 
bibliothekare und Antiquare, als welche zur Centralcensur gehoͤren. 
# 15. Oie Centralcensoren werden, auf Vorschlag der Censurcollegien, durch das Centralcensoren — 
Ministerium des Innern ernannt, auch von selbigem entlassen. Sie sind den Censur= Behörden derselben. 
collegien unmittelbar untergeordnet. 
§. 16. Centralcensoren werden in der Regel nur an den Orten der Kreisdirectionen Centralcensoren an 
bestelt. An jedem solchen Orte sind so viele Centralcensoren zu bestellen, als nöthig sind, oden Orten der 
um alle daselbst zur Centralcenfur zu bringende Druckschriften, ohne Aufenthalt des Drucks, Kreisdirectionen. 
zu censiren. Sie sind unter sich nach Faͤchern abgetheilt. Diese Abtheilung und alle 
damit vorzunehmende Veraͤnderungen gehoͤren vor die Censurcollegien. 
6. 17. Ausnahmsweise sollen, nach den Vorschlägen der Censürcollegien, Central-- Centralcensoren an 
censoren auch in solchen grössern und mierlern Städten, wo das Bedürfnis sich zeigt, und andern Orten. 
dazu geeignete Männer vorhanden sind, für bestimmte Fächer und mit besonders zu be- 
stimmenden Befugnisgränzen besiellt werden. 
. 18. Oie ktocalcensoren, welche ebenfalls jederzeit Männer von wissenschaftlicher Localcenforen. 
Bildung seyn müssen, sird von den Ortsobrigkeiten, soviel moͤglich, aus ihrem Mittel, 
zu bestellen und den Censurcollegien anzuzeigen. Sie sind diesen unmittelbar untergeord— 
net und verantwortlich. Untauglich oder fahrlaͤssig befundene Localcensoren werden auf 
Anordnung des Ministeriums des Innern entlassen, und die Ortsobrigkeiten zur Bestel- 
lung anderer an deren Stelle angewiesen werden. 
§. 19. An allen Orten, wo sich Centralcensoren befinden, können diesen, unter Zu-- Verbindung der 
stimmung der Censurcollegien, auch einzelne oder sämmtliche Zweige der Localcensur über= Central= und Le- 
kragen werden. calcenfur. 
9. 20. Die Censur der von römisch-barholischen Glaubensverwandten verfaßten Censurbehörden für 
katholisch= geistlichen Schriften verbleibe dem kakkolisch geistlichen Consistorium. Inseweit die katholisch-geist- 
es dabei auf Gegenstände des katholischen Dogma's und die innern Einrichtungen der ka- lichen Schriften.
	        
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