Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

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bisherigen Eintrags in das Prokocoll der Büchercommission, dient sonach vollständig zum 
Erweise des Verlagsrechts, und begründet den Anspruch auf Schutz gegen Nachdruck. . 
0.40.AuchdenVerlegernvonMusikalien,LandkartetyKupferstichenundStein- Csäassasiossnmsteeä 
drucken, insofern diese nich", wegen des darauf befindlichen Textes der Censur und daher worfenen Gegen- 
auch der Eintragung (§. 3.) ohnehin unterworfen sind, ist es unbenommen, dergleichen ständen in das 
Verlagsortikel, um den Anspruch auf Schub gegen Nachdruck zu begründen, nach der Böcherverzeichnis. 
erforderlichen Bescheinigung ihres Verlagsrechts bei dem betreffenden Censurcollegium ein- 
tragen, und ssch darüber einen Verlagschein ausstellen zu lassen. 
6. 41. Ausländischen Buchhandlungen bleibt es nachgelassen, auch ihre im Aus- Eintrag 
lande gedruckten Verlagsartikel bei dem Censurcollegium zu teipzig, zur Sicherstelluug ge- auswärtiger Ver- 
gen Nachdruck, eintragen zu lassen. Dieser Eintrag erfolgt gegen genügende Bescheinig- lagswerke. 
ung ihres Verlagsrechts und auf den Grund derselben wird dem Verleger ein Verlag- 
schein ausgefertigt. Wird aber in Fällen dieser Art nicht ein blosser Verlagschein, son- 
dern auch, für den Zweck des hierländischen Vertriebes, ein Censurschein gewünsche, so 
treten die Bestimmungen §. 36. ein. 
§. 42. Für jeden Eintrag in das Bücherverzeichnis und den dafür auszufertigen= Gebühren für den 
den Schein (Censur-oder Verlagschein) ist bei einem Ladenpreise des Werks unter 2 Thle. — und den 
— . — 0 der Betrag von —= 12gr. —-, bei einem höhern Ladenpreise 1 Thlr. —. — stellenden Schein. 
zu entrichten. Stempelimpost komme dabei nicht in Ansatz. 
§. 43. Um das Censurcollegium in teipzig, als den Mittelpunkt des sächsischen Mittheilung der 
Buchhandels und den Sitz der Buchhändlermesse, fortwährend in der vollständigen Ueber- Hücherverreichniste 
siche der im Königreich Sachsen gedruckren oder verlegten Werke zu erhalten, haben dem- gum inelnerh 
selben die übrigen Censurcollegien halbjährig in der Meßwoche der beiden teipziger Haupt= 
messen die Verzeichnisse der, bei ihnen zur Eintragung gelangten Schriften miezutheilen. 
9. 44. Alle Leipziger Commissionärs auswärtiger Buchhandlungen haben die Fatcuren Obliegenheiten der 
der auf den Platz kommenden und zum dasigen Vertriebe bestimmten Schriften, bei 10 Thlr. Leipziger Commis- 
bis 50 Thlr. Strafe) binnen 48 Stunden bei dem dasigen Censurcollegium in Abschrift mand stonäre. 
einzureichen, welcher der vollständige Titel jedes Werks, wenn er nichr in der Faktura selbst 1812. J. MI. 1. 
vollständig angegeben seyn sollte, beizulegen ist. Oesgleichen haben alle Sortimentshänd- 
ler ausserhalb teipzig Verzeichnisse der ihnen zugesendeten, nicht mit hierländischer Censur 
gedruckren Novitäten, bei Vermeidung derselben Strafe und, soviel die Kreisdirections- 
orke anlangt, binnen derselben Frist, an andern Orten aber, mit nächster dahin abgehen- 
den Post, bei dem Censurcollegium einzureichen. 
Auf die zum blosen Transico bestimmten und unausgepackt bleibenden Paquete sind 
diese Vorschriften nicht zu beziehen. 
Jedoch haben sich bei gleicher Strafe die Commissionärs, so wie überhaupt alle und Sendungen von un, 
jede Buchhändler in und ausserhalb Leipzig, der Weiterbeförderung der ihnen von unbe= bekannter Hand. 
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