Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

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Berichte an die Kreisdirectionen zu richten, welche sie an die Censurcollegien, sofort nach deren 
Errichtung, abgeben werden. 
Dresden, am 13. October 1836. 
Friedrich August. 
  
Eduard Gottlob Nostitz und Jaͤnckendorf. 
Allgemeine Instruction 
der 
Censor: e n#. 
Allgemeine Bezeich- . 4. Die Censoren haben die Erlaubnis zum Abdruck nur solcher Schrifeen zu ver- 
nung der Gränzen, sagen, deren Veröffentlichung der Staak, eneweder vermöge seiner Bundespflichten, oder 
tweche beide ver in Wahrnehmung seiner eigenen Rechte und Inreressen und der daraus entspringenden Pflich- 
inne zu halten sind. ten, oder im Sinne des von ihm zu gewährenden Rechtsschutzes zu verhindern hat. Insoweie 
daher nicht eine dieser Rücksichten eintritt, darf die freie Entwickelung des wissenschaftlichen 
und öffentlichen tebens von der Censur nicht beschränkt werden, und selbst darin, daß der 
Censor eine Aeusserung für irrig oder ungereimt erkennt, liege kein Grund zur Verweigerung 
der Druckerlaubnis. 
Inwiefern Aeusser= §. 2. Schriften und Aufsätze, in welchen die Königlich Sichsische Staaksverwaltung 
angen über Gegen“ im Ganzen oder in einzelnen Zweigen gewürdigt, erlassene oder noch zu erlassende Gesetze nach 
stände der Gesetgeb--, , .p .-, .. .,. 
ung und Verwalt- ihrem innern Werthe gepruͤft, Fehler und Mißgriffe, Mißbraͤuche und Ungebuͤhrnisse in der 
ung des Landes ge- Verwaltung aufgedeckt, Verbesserungen angedeutet, oder in Vorschlag gebracht werden, sind 
druckt mzen dür“ um deswillen, weil sie in einem andern Sinne, als dem der Regierung oder einzelner Behoͤr- 
" den geschrieben sind, nicht zu verwerfen. Aber ihre Fassung muß anständig und ihre Tendenz 
wohlmeinend seyn. 
Beruͤcksichtigung . 3. Die Censoren haben überhaupt ihre Aufmerksamkeit nicht blos auf den Inhal, 
der Form und des sondern haupesächlich auch auf FCorm und Ton der Behandlung zu richten. Niche zu gestatten ist
	        
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