Geschund V
fuͤr das Koͤnigreich Sachsen,
25| Stück vom Jahre 1836.
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M 83.) Verordnung,
die Verbuͤssung der Handarbeitsstrafen bei Koͤniglichen Aemtern und
Gerichten betreffend;
vom 29sten October 1836.
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Bei den Königlichen Justizämtern und Gerichten hat es zeieher öfters an Gelegenheie ge-
mangelt, zuerkannte Handarbeiksstrafen auf gehörige Weise zur Vollziehung zu bringen, wes-
halb häuffg auch in Fällen, wo Handarbeic als ein sehr geeignetes Strafmittel anzusehen
gewesen, Gefaͤngnißstrafen stattgefunden haben. Zu Beseitigung dieses Uebelstandes wird
mit Allerhoͤchster Genehmigung Folgendes verordnet:
I. Die bei den Königlichen Justizämtern und Gerichten in Denunciations- und Unter—
suchungssachen zuerkannten Handatbeitsstrafen sind unter der Aufsiche des für den Ort des
Gerichts angestellten Renebeamten oder Intradeneinnehmers zu verbüssen.
II. Das Justizamt oder Gericht hat dießhalb, nach Fällung des letzten Erkennenisses,
die mit Handarbeit bestraften Individuen, unter Angabe ihres Alters und der Labl der
Straftage, dem Rentbeamten oder Intradeneinnehmer anzuzeigen.
III. Der letztere hat sodann in möglichst kurzer Frist die Arbeit, zu welcher die Be-
straften angehalten werden sollen, unker Berucksichtigung ihrer körperlichen Kräfte und son-
stigen Verhaͤltnisse, zu bestimmen, und den Gegenstand, den Ort und die Zeit der zu ver-
richrenden Arbeit der Gerichesbehörde anzugeben, welche durch ihre Officianten den Sträfling
aufgiebt, sich dazu gehörig zu stellen.
IV. Bei dem Auebleiben der Sträflinge ist Anzeige an die Gerichtsbehörde gelangen
zu lassen, damit dieselben, nach gesetzlicher Vorschrift, zu der Verbüssung der Strafe ange-
halten werden. -
V. Gesuche der Straͤflinge um Erlaß, Milderung oder Verwandlung der auferlegten
Handarbeitsstrafe waͤhrend der Dauer der Strafzeit, sind bei der Gerichtsbehoͤrde anzubrin—
gen. Sirnd dieselben nicht nach Lage der Sache sofort zuruͤckzuweisen, so hat die Gerichts—
behoͤrde den Rentbeamten oder Intradeneinnehmer davon in Kenntniß zu setzen.
1836. 48