Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

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VI. Nach völlig verbüßter Strafe hat der Rentbeamte oder Intradeneinnehmer dar- 
über Anzeige an die Gerichrsbehörde zu erstarten. 
VII. Alle diese Angelegenheiten betreffende Berhandlungen zwischen den Gerichts= und 
Berwaltungsbehörden sind sportel= und stempelfrei zu erpediren. 
Dresden, den 2 9sten October 1836. 
Die Ministerien der Justiz und der Finanzen. 
von Könneritz. von Zeschau. 
Hausmann. 
824.) Verordnung, 
die Entlassung der bei Civilgerichtsbehörden zur Untersuchung gelangenden 
Militairpersonen aus der Haft betreffend; 
vom Oten November 1836. 
Ae einigen erst neuerlich zur Kenneniß des Justizministerium gelangken Fällen ist zu erse- 
ben gewesen, daß niche alle Civilgerichtsbehörden, welchen die Fortstellung von Untersuchun- 
gen gegen Milicairpersonen durch Miniskerialverordnung aufgetragen worden, es für norh- 
wendig erachtet haben, dem berreffenden Kriegsgerichte von der beschlossenen einstweiligen 
Wiederentlassung solcher Milikairarrestaren aus der Haft gegen Handgelöbniß, Nachricht zu 
ertheilen. 
Wenn jedoch dergleichen des Arrests entlassene Milicairpersonen bis dahin, daß sse 
wieder zur Haft gebracht werden, der Militairbehörde auch ferner in dienstlicher und dieri- 
plineller Hinsichr unfkerworfen bleiben müssen, so werden sämmtliche Civilgerichtsbehörden 
bierdurch angewiesen, in allen Fällen, in welchen ihnen die Entlassung solcher Arrestaten 
gegen Handgelöbniß angemessen erscheint, eneweder schon vor oder doch wenigstens gleichzei- 
tig mit selbiger das betreffende Kriegsgericht hiervon in Kenneniß zu setzen, auch eln Glei- 
ches jedesmal dann zu beobachten, wenn die tage der Untersuchungssache es erheischt, daß 
ein dergleichen Enklassener wieder zur Haff gebracht werde. 
Dresden, den gren November 1836. 
Ministerium der Justiz. 
von Könneritz. 
Hausmann.
	        
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