Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

(326 ) 
86,.) Verordnung, 
die Mobiligr= Brandversicherungen und die Privat-Feuerversicherungsanstalten 
betreffend; 
vom 13ten Oecember 1836. 
Irn 9. 6, 7, 8, und 91. e. des Gesetzes vom 1 Aten November 1835.) so wie in 
§. 62. der Vollziehungsverordnung von demselben Tage, die Einrichtung der alterbländi- 
schen Immobiliar-Brandversicherungsanskalt betreffend, sind zwar im Allgemeinen Bestim- 
mungen getroffen worden, unter welchen die Versicherung von Mobilien und der von der 
Landes-Immobiliar-Brandversicherungsanstalt ausgeschlossenen Gebäude, bei andern als 
der nurgedachten Anftalt, nachgelassen ist. 
Da es jedoch sowohl in Hinsich" der in den alten Erblanden bestehenden Vereine zu 
gegenseitiger Unkerstützung bei Brandunglück, als auch wegen der für biesige kande zu 
concesssonirenden auswärtigen Privac-Feuerversicherungsanstalten, und einiger anderer, auf 
das Privat-Brandversicherungswesen bezüglicher Gegenstände, noch näherer Bestimmungen 
bedarf, so wird auf den Grund der, §. 91. des eingangsgedachten Gesetzes, dem Mini- 
sterium des Innern ertheilten Ermächtigung, hiermit Folgendes verordnet: 
Verbot der Fener- G. 4. Alle Privakvereine, welche zu gegenseitiger Uncerstützung bei Brandunglück in 
versicherungsanftal= einzelnen Bezirken, Orten oder unter besonderen Classen von tandeseinwohnern bestehen 
ten for, Immo- und entweder gusschliessend auf Immobiliar= oder theils auf Immobiliar-, theils auf 
Mobiliarverlust berechnee sind, werden, insoweit deren Aufhebung nicht schon durch be- 
sondere Verordnungen erfolge ist, hiermie aufgehoben, da das Fortbestehen dieser Vereine, 
insoweit sie auf Immobiliarversicherung sich beziehen, mit F. 6. des eingangsgedachten 
Gesetzes nicht zu vereinigen ist. 
Aus demselben Grunde wird die Errichtung neuer, auf Immobilkarbrandvergütung 
abzweckender Unterstützungsvereine, hiermit gänzlich untersagt. 
Ausnahmen davon. §6. 2. Da jedoch nach §. 6. des Gesetzes vom 14°en November 1835., diejenigen 
Immobilien, welche F. 3. unter 2. desselben Gesetzes von der Versicherung bei der Landes- 
anstalt ausgeschlossen worden, auch ferner bei Privakanstalten, soweit diese überhaupe ge- 
stattet sind, versichert werden dürfen; so ist auf dergleichen Gebäude alles dasjenige zu 
bezieben, was nachstehend wegen der Versicherung von Mobilien verordnet wird.
	        
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