(7)
N3Z.) Verordnung,
die Ausstellung der innenbemeldelen Zeugnisse für Studirende betreffend;
vom 1 Sten Jannar 1836.
E. ist wahrzunehmen gewesen, daß mehrere Behörden zu den Zeugnissen, welche von
ihnen den Studirenden, die sich an ihrem Orte während der Ferien aufgehalten haben,
darüber Behufs der von denselben bei dem Anfange eines neuen Semesters in Gemäeheit
der Arcikel I. des durch Verordnung des unterzeichneten Ministerii vom 2ten Januar 1835.
bekannt gemachten Bundesbeschlusses vom 1 3ten November 1 834., die Universitäten und
andre Lehr= und Erziehungsanstalten betreffend, enthaltenen Vorschrift bei der Immatricu-
lations-Commission zu teipzig zu bewerkstelligenden Ausweisung zu ertheilen sind, Stempel
verwendet und daher auch die Enrrichtung von Sporteln für dergleichen Zeugnisse den
Studirenden angesonnen haben.
Wie nun aber die Ausstellung gedachter Zeugnisse zu denjenigen Geschaͤften gehoört,
welche, da solche nur aus polizeilichen Ruͤcksichten und im Interesse der Behoͤrde, nicht
aber zur Erlangung irgend eines besondren Vortheils fuͤr die des Zeugnisses Beduͤrfenden
erfordert werden, kostenfrei zu bewirken, und folglich, nach §. 5. lit. a. des zur Erläu-
terung einiger Seellen der Seempelsteuer-Gesetze vom 1 1ten Januar und 1 2ten August
1819. unter dem áren Seprember 1822. ergangenen Mandaks, auch die Verwendung
von Stempelpapier dazu nicht erforderlich ist, so sind künftig Zeugnisse bemelderer Arc
sportel= und stempelfrei auszufertigen, wonach die becreffenden Behörden sich zu achten
haben.
Dresden, am 1 8t#en JFanuar 1836.
Das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts.
D. Müller.
Heymann.