Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

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ten Termine bei Vermeidung der Rechtsnachtheile, die ihnen in den ergangenen Ladungen 
und sonstigen Erlassen der zeitherigen Behoͤrde angedroht sind, oder Kraft der Gesetze un— 
mittelbar eintreten, nunmehr bei dem Appellationsgerichte zu Zwickau abzuwarten. 
. Z. Was die uͤbrigen dermalen noch bei der Gesammtregierung zu Glaucha an- 
haͤngigen Rechtssachen betrifft, so wird deshalb hiermit Nachstehendes festgesetzt: 
a.) diejenigen an die Gesammtregierung gerichteten Appellationen oder Recurse, über 
welche am 29sten Februar dieses Jahres noch nicht entschieden ist, sind, es moͤgen die 
Appellationen gegen ein Erkenntniß oder gegen das Verfahren eingelegt seyn, als an das 
Appellationsgericht zu Zwickau eingewendet zu betrachten, von dem letztern zur Entscheidung 
zu bringen, und unter der Jahl der nach dem Gesetze für die übrigen tandestheile zulässi- 
gen Rechtsmittel mitzuzählen. Es sind jedoch die bei der Gesammtregierung in Appella- 
tionssachen etwa bereits anberaumten, auf Tage nach dem 29sten Februar dieses Jahres 
fallenden Termine, ingleichen die bei derselben bereits begonnenen Verfahren und zwar 
ohne daß es weiterer Vorladung oder einer Benachrichtigung der Parteien bedarf, annoch 
bei dem Amte Forderglaucha abzuhalten und beziehendlich zu beendigen, die Acten aber nur 
erst nachher an das Appellationsgericht zu Zwickau einzureichen. ODagegen sind 
b.) alle etwa noch bei der Gesammtregierung zu Glaucha in erster Instanz rechts- 
hängige Sachen mit Eintrite des 1sten März dieses Jahres, in Gemäbßheir der im 1sten 
Abschnicte des Erläurerungsrecesses §. 13. gerroffenen Bestimmung, wodurch zugleich die 
Borschrift §. 17. des Gesetzes über privilegir#e Gerichtsstände und einige damit zusammen- 
bängende Gegenstände vom 28Ssten Januar vorigen Jahres in Wegfall gelangt, nunmehr 
von den betreffenden Receßämrern C(vergleiche zugleich §. 8.) fortzustellen. Ee sind jedoch 
die bereits angesetzten Termine und Verfahren ebenfalls annoch vor dem Amte Forder- 
glaucha abzuhalten und beziehendlich zu beendigen. 
§. 4. ODo hiernächst mit Aufhebung der Gesammtregierung zu Glaucha das von dem 
Hause Schönburg nach H. 13. des 1sten Abschnites mehrerwähnten Erléurerungereressee, 
für die Ehesachen in den Receßherrschaften zu bestellende Ehegericht hinsichtlich dieser An- 
gelegenheit an deren Seelle tritt, so sind auch die bei ersterer dermalen ekwa anhängigen 
Ehesachen vom 1sten März dieses Jahres an ohne Weiteres bei gedachtem Ehegerichte 
fortzustellen, und hat die Gesammtregierung alle dergleichen Sachen dahin abzugeben, be- 
sagees Ehegericht aber bei Ausübung der ihm hiernach übertragenen Geschäfte sich nicht 
nur überhaupt nach den §F. 54. und folg. des Gesetzes über privilegirte Gerichtsstände und 
einige damit zusammenhängende Gegenstände vom 28sten Januar vorigen Jahres und in- 
sonderheir nach den F. 61. dieses Gesetzes der Ehesachen halber für die Gesammtregierung 
ertheilten Vorschriften allenthalben genau zu richten, sondern auch insbesondere demjenigen 
bierbei gebuhrend nachzugehen, was deshalb neuerlich in der Ministerialverordnung vom 
7t#en November vorigen Jahres bestimmt worden ist. 
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