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5.) Gese,
die Einfuͤt hrung der kreislaͤndischen Gesetze uͤber Familienfideicommisse
in der Oberlausitz betreffend;
vom 23sten Januar 1836.
W339, Anton, von GO2E## Gnaden, König von Sachsen 2c.rc. 7.
und
Friedrich August, Herzog zu Sachsen 2c.
Auf den Grund der von den allgemeinen Ständen erfolgeen Erklärung und in Ueber-
einstimmung mit dem von den Provinzialständen der Oberlausit abgegebenen Gutachten
wird andurch verordnet:
1.) die Bestimmung in der erl. Proceßordnung ad Tu. XIV. . 7
daß Familienfideicommisse, wofern sie nicht bei Lehngürern von dem tehneherrn,
bei Erbfstücken aber von dem Gerichrsherrn (von dem MRichter der gelegenen Sache)
damit es zu Jedermanns Wissenschaft gelangen könne, confirmiret und Consens
darüber ertheilet worden, wider die Creduores et Possessores tertios von keiner
Gültigkeit sein sollen,
ist künftig auch in der Oberlausstz zur Anwendung zu bringen und zwar auch bei denjeni-
gen Familienfideicommissen, welche ohne Conftrmarion und Consens bereits consticuire sind,
dafern nicht dergleichen bis zum ersten April 1837. annoch ausgebracht wird. Sollte
jedoch ein Familienfideicommiß zwar schon bestätigt, aber keine Consensertheilung hinzuge-
kommen sein, so mag es dabei bewenden.
Hiernächst hat von nun an
2.) auch die zehnte Decision vom Jahre 1746. des Inhalts:
Wenn Jemand unter seinen Descendenten oder Anverwandten ein Fldeicommis-
sum familiae, auch Maoajorat oder Seniorat errichtet, kann, so lange eins von
dessen Kindern und Kindeskindern, oder von denen, die sonst mit solchem Fidei-
commiß beschwert, im ersten und andern Grade verwandt, vorhanden, keine Aen-
derung darin getroffen werden. Wenn aber niemand von den Kindeskindern,
oder den obgedachten Anverwandten mehr am teben, so mag zwar alsdann, wenn
bierzu erhebliche Ursache sich ereignet, das Fideicommiß, Majorat oder Seniorat
mit Consens aller Interessenten, jedoch andrergestalt niche, als vor den Gericheen,
wo das Fideicommiß, Masjorat oder Seniorat confirmirt worden, aufgehoben und
geändert werden; immaaßen auch, wenn einige der Interessenten unmündig, dabei
dassenige, was sonst die Rechte bei Veräuserung der ihnen zustehenden Güter er-
fordern, zu beobachten, die Kinder hingegen, deren Elcern auf solchen Fall in die
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