Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

(13) 
G6.) Gesetz 
zur Einführung mehrerer kreisländischer, die Priorität der Glaubiger in Con- 
cursen und das Pfandrecht betreffender gesetzlicher Bestimmungen 
in der Oberlausitz; 
« vom 25sten Januar 1836. 
W9, Anton, von GOTTES Gnaden, Koͤnig von Sachsen 2c. c. cc. 
und 
Friedrich August, Herzog zu Sachsen 2c. 
Zur möglichsten Herstellung einer Gleichheit zwischen der Oberlausstz und den Kreislan- 
den, rücksichtlich der Ordnung der Gläubiger in Concursen und des Pfandrechts, wird für 
die Oberlausstz in Uebereinstimmung mic dem von den dasigen Provinzialständen abgegebe- 
nen Gurachten und auf den Grund der von den allgemeinen Ständen bei letzter Kandes- 
versammlung erfolgten Erklärung, unter Aufhebung aller entgegenstehenden Cinsonderheit 
sämmtlicher I. 5. des Mandaks vom 1 37en März 1821. und in dem Rescripke vom 
3 1sten Januar 1829. . D. Gesetzsammlung vom Jahre 1821. S. 38. fg. und vom 
Jahre 1829. S. 64. angeführeer) allgemeinen und besonderen Entscheidungsnormen ver- 
ordnek: 
I. über die Ordnung der Gläubiger in Concursen: 
#. 1. Wenn in einer Concursmasse sich Sachen in Natur befinden, die Andern 
eigenthümlich zustehen, so sind dieselben den Eigenthümern zu verabfolgen. 
Mücksichtlich der Forderungen finden die im Nachstehenden erwähnten vier General- 
classen statt. 
§9. 2. In der ersten Classe sind, und zwar in folgender Ordnung, zu tilgen: 
1.) die dem ganzen Concuese zum Besten aufgewendeten Kosten, nach Maasgabe der 
Bestimmungen des geschärsten Mandats wider die Banqueroutiers vom #ten August 1783. 
. 23. und des Mandals vom 2ten April 1827. 
Uebrigens haben sich die Curatores las des Verfahrens über die Priorität zu enehal- 
ten, widrigenfalls sollen sie nicht nur keine Kosten dafür erhalten, sondern auch bestrafe 
werden. 
2.) Die Begräbnißkosten, nach dem Zustand des Vermögens des Schuldners und 
des Richtkers Ermäsigung. 
3.) Was wegen des Schuldners letzter Krankheit, der Arzt, Wundarze, Apotheker, 
die Wärter und wer dem Schuldner Alimenke gereicht, zu fordern haben. 
4.) Das rückständige tiedlohn derjenigen Personen, welche wesentlich in des Schuld- 
ners Oiensten und in seinem Brode gewesen, oder an dessen Scart ein Kostgeld bekommen 
3 * 
I. Orbnung der 
Gläubiger in Con- 
cursen. 
Erste Classe,
	        
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