Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

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. 63. Die Eintragung hat von der Zeit an, zu welcher sie geschiehr, die Kraf. ei- 
ner, mit gerichtlicher Einwilligung bestellren Hypothek. 
. 64. Bei tehnen hat sie die Wirkung, welche, nach §. 14. fgg. die ohne Con- 
sensertheilungen an tehnen eingeräumten Pfandrechte hervorbringen. 
#6. 65. Was für einen Einfluß die Eintragung auf den Beweis des Einbringens 
habe, ist nach den Umständen, unter welchen sie geschehen ist, zu beurtheilen. 
6. 66. Sie hebe das §. 44. und 45. geordneke Vorzugerecht nicht auf. 
9. 67. Eine Cession des eingerragenen Einbringens ist ebenfalls in dem Consens- 
buche anzumerken; sonst ist dieselbe gegen die Gläubiger der Ehefrau und gegen andere 
Cessionarien, wegen welcher die Anmerkung in dem Confsensbuche erfolge ist, ohne Kraft. 
#. 68. Für die Eintragung des Einbringens, ingleichen für die Anmerkung einer 
Cession desselben (§. 67.) ist an Sportuln und, wenn deshalb eine Ausfertigung statt- 
findee, oder eine Registrakur aufgenommen wird, an Stkempelpapier soviel, als für die An- 
merkung einer, wegen unbezahlter Kaufgelder, vorbehalkenen Hypothek zu encrichten und 
resp. zu verwenden. 
. 69. Ferner hat der Richter, welcher Minderfährigen oder den in der Vormund- 
schafteerdnung Caf. XXIV. XXV. genannten Personen einen Dormund, welcher Der- 
mögen zu verwalrzen hat, befkellcö, diesen zu keistung einer Caurion anzuhalten. 
d6. 70. Der Vetrag derselben ist von dem Richker nach der ohngefähren Summe 
der einjährigen Einkünfte, welche der Vormund für die Bevormundeten einzunehmen har, 
(jedoch nach Abzug des §. 76. erwähnten Aufwandes) und, wenn der Vormund außer- 
dem Geld, Prekiosen, oder Stgatspapiere, oder andere Schuldscheine des Bevormundeten 
verwahrk, auch hiernach zu bestimmen. 
§9. 71. Die Caution wird durch die in der Vormundschaftsordnung Cap. X. F. 5. 
angegebenen Mittel geleistet. 
§9. 72. Sie kann aber auch, wenn der Vormund mir Immobilien beliehen ist, durch 
die Eintragung des Bekrags in das Consensbuch bestellt werden. 
§. 73. Findert sich nachher, daß die Caution niche zureicht, z. B. weil sich die Ge- 
genstände derselben (§. 70.) vermehren, oder erhebliche Vertretungsposten entdecken, so ist 
sie zu erhöhen, mithin, nach Besinden, ein anderweites Cautionsc#ankimn in das Eim ens— 
buch einzutragen. Es kann aber auch, auf Verlangen des Vormundes, die Ceuiien 
berabgesetze werden, wenn sich findet, daß es keiner so hohen, als bestelle ist, bedarf. 
9. 74. Sind die Immobilien des Dormundes der Gerichtebérkeis eines andern Rich— 
ters unterworfen, und ist die Eintragung des Cautionsbekrags quf dieselben erforderlich, so 
bat der Vermundschaftsrichker zu vergustalten, daß jener Richeer die Eintragung besorge. 
Bestimmungen über 
die Caution der Vor- 
munder.
	        
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