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wenn die Bestätigung des Vormundes, oder die Uebertragung des Dienstes, der
Einnahme oder Verwaltung nach dem 1sten August 1836. geschieht, in Anseh-
ung der Kinder und Ehefrauen aber auch dann, wenn die väterliche Gewalt oder
Ebe an dem gedachken Tage bereits existirt, so fern nämlich dadurch noch keine
st ilschweigende Hypothek begruͤndet ist, indem erst nach dem erwaͤhnten Tage ein
Vater verbindlich wird, Vermoͤgen seiner Kinder zu verwalten, oder eine Ehefrau
ihrem Ehemanne etwas einbringt.
3.) Die Töchter eines verstorbenen tehnbesitzers behalten, des Wegfalls der stillschwei-
genden Hypothek ungeachtet, das Recht, als chirographarische Gläubigerinnen aus
dem tehne eine Ausstaktung zu fordern, wenn die sonst dezu nöthigen Bedingungen
vorhanden sind.
Auch bewendet es bei der in der oberlausitzischen tehnsordnung vom 2osten Julius
1652. 9. „Wir wollen aber“ tc. enthaltenen Bestimmung, wornach ein Vater oder
Bruder, wenn er keine männlichen beibes= Lehnserben verläßt, von seinen Cehngütern,
zur Ausstatkung der Töchter und Schwestern, eine Summe, nach Höhe des den De-
scendenken bei Allodialnachlassen gebührenden Pflichteheils, mittels eines letzten Willens aus-
setzen kann, und kommen, wenn eine solche Disposition vorhanden ist, zur Sicherstellung
der Tôchrer und Schwestern die H. 91. befindlichen Vorschriften zur Anwendung.
V. Allgemeine Be- IV. Allgemeine Bestimmungen.
stimmungen. 6. 95. Statt der in diesem Gesetze öfters erwähnten Eintragung (Anmerkung) in
die Consensbücher gnügt
1.) bei dem Appellationsgerichte zu Büdissin, als tehnshofe, wenn Nachricht zu den
Hypothekenacken gebracht wird,
2.) bei Untergerichten, wo keine besondern Consensbücher vorhanden sind, wenn die
Eintragung in diejenigen Bücher oder Acten erfolgt, in welchen Consenserthei-
lungen eingetragen werden.
S. 96. Dieses Gesetz rritt sofort in Wirksamkeit. Ausnahmen finden skatt:
1.) soweit in dem Gesetze selbst etwas Anderes festgesetzt worden ist,
2.) rücksichtlich der Bestimmungen §. 1 — F. als welche erst in den nach dem 1sten
August 1836. ausbrechenden Concursen anzuwenden sind.
Urkundlich haben Wir gegenwärtiges Gesetz eigenhändig unterschrieben und das könig-
liche Siegel beidrucken lassen.
So geschehen Oresden, den 25f8ten Jannar 1830.
Anton.
Friedrich Auguft= H. z.
Julius Traugott Jakcb von Konnerit.