Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

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wenn die Bestätigung des Vormundes, oder die Uebertragung des Dienstes, der 
Einnahme oder Verwaltung nach dem 1sten August 1836. geschieht, in Anseh- 
ung der Kinder und Ehefrauen aber auch dann, wenn die väterliche Gewalt oder 
Ebe an dem gedachken Tage bereits existirt, so fern nämlich dadurch noch keine 
st ilschweigende Hypothek begruͤndet ist, indem erst nach dem erwaͤhnten Tage ein 
Vater verbindlich wird, Vermoͤgen seiner Kinder zu verwalten, oder eine Ehefrau 
ihrem Ehemanne etwas einbringt. 
3.) Die Töchter eines verstorbenen tehnbesitzers behalten, des Wegfalls der stillschwei- 
genden Hypothek ungeachtet, das Recht, als chirographarische Gläubigerinnen aus 
dem tehne eine Ausstaktung zu fordern, wenn die sonst dezu nöthigen Bedingungen 
vorhanden sind. 
Auch bewendet es bei der in der oberlausitzischen tehnsordnung vom 2osten Julius 
1652. 9. „Wir wollen aber“ tc. enthaltenen Bestimmung, wornach ein Vater oder 
Bruder, wenn er keine männlichen beibes= Lehnserben verläßt, von seinen Cehngütern, 
zur Ausstatkung der Töchter und Schwestern, eine Summe, nach Höhe des den De- 
scendenken bei Allodialnachlassen gebührenden Pflichteheils, mittels eines letzten Willens aus- 
setzen kann, und kommen, wenn eine solche Disposition vorhanden ist, zur Sicherstellung 
der Tôchrer und Schwestern die H. 91. befindlichen Vorschriften zur Anwendung. 
V. Allgemeine Be- IV. Allgemeine Bestimmungen. 
stimmungen. 6. 95. Statt der in diesem Gesetze öfters erwähnten Eintragung (Anmerkung) in 
die Consensbücher gnügt 
1.) bei dem Appellationsgerichte zu Büdissin, als tehnshofe, wenn Nachricht zu den 
Hypothekenacken gebracht wird, 
2.) bei Untergerichten, wo keine besondern Consensbücher vorhanden sind, wenn die 
Eintragung in diejenigen Bücher oder Acten erfolgt, in welchen Consenserthei- 
lungen eingetragen werden. 
S. 96. Dieses Gesetz rritt sofort in Wirksamkeit. Ausnahmen finden skatt: 
1.) soweit in dem Gesetze selbst etwas Anderes festgesetzt worden ist, 
2.) rücksichtlich der Bestimmungen §. 1 — F. als welche erst in den nach dem 1sten 
August 1836. ausbrechenden Concursen anzuwenden sind. 
Urkundlich haben Wir gegenwärtiges Gesetz eigenhändig unterschrieben und das könig- 
liche Siegel beidrucken lassen. 
So geschehen Oresden, den 25f8ten Jannar 1830. 
Anton. 
Friedrich Auguft= H. z. 
Julius Traugott Jakcb von Konnerit. 
 
	        
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