Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

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Un den minder bemittelten Bewohnern Zittaus und der, zur Stadtgerichtsbarkeit gehoͤ— 
renden Dorfschaften, insonders der dienenden und arbeitenden Classe Gelegenheit zu ver— 
schaffen, ihre kleinen Geldersparnisse im Einzelnen sicher und nutzbar anzulegen, so wie den 
Vormuͤndern das Mittel an die Hand zu geben, kleine Capitalposten ihrer Muͤndel eben— 
maͤsig unterzubringen, ist mit allerhoͤchster Genehmigung eine, seit dem 28sten Maͤrz des 
Jahres 1825. hier bestehende 
Sparcasse 
errichtet worden, deren 
Regulativ 
folgende nähere Bestimmungen enrhäle. 
#. 4. Das Instikut der Sparcasse garantirt der Stadtrath mit dem Vermögen 
der Kämmereicasse, und werden die dahin gehörigen Angelegenheiten durch zwei, aus seiner 
Miete, und zwei, aus der hiesigen Bürgerschaft von ihm ernannte Curakoren und einen 
Cassirer besorgt. Die Anstellung der Curakoren geschiehl auf zwei Jahre. Nach Ab- 
lauf dieser Zeic können sse von neuem ernanne werden. Der Casssrer wird auf unbe- 
stimmee Zei, mit vorbehaltener halbjähriger Aufkündigung, bestelll. Die Curatoren un- 
terziehen sich dem Geschäft unentgeldlich, dem Cassirer aber werden seine Arbeiten von dem 
JZinsüberschusse vergütet. " 
Der Betrag dieser BVergütung wird jährlich nach Einreichung der Cassenübersicht von 
dem Stadtrarhe, in Einvernehmen mit der Communrepräsentantschaft, festgestellt. 
§. 2. Die Annahme der Einlagen und die Jurückbezahlung derselben, so wie der 
Zinsen, ist für die Stunden des Nachmirkags von zwei Uhr an, jeden Monrag, wenn auf 
diesen Tag kein Fest fällt, in dem dazu eingerichteten Local im Rathhause festgesetzt. 
d. 3. Am Schluße jeden Monaks durchgehen sämmtliche Curatoren die geführten 
Buücher, berathen sich über vorkommende Angelegenheiten, und fassen hierüber Beschlüsse, 
welche nach der Sache Wichtigkeit, dem Stadtrathe schriftlich zur Bestätigung oder Be- 
scheidung vorgekragen werden. 
§. 4. An jedem Epxpedicionskage werden von Personen, zu deren Besten das In- 
stitur errichtet ist, Ersparnisse von Acht Groschen an, bis zu Jwanzig Thalern, über- 
nommen, auch kann das, was bereits zur Casse gegeben worden, durch Nachzahlung 
erhöhet werden. "
	        
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