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Gcsikzsundvrwrdnungsblall
fuͤr das Koͤnigreich Sachsen,
Ates Stuͤck vom Jahre 1836.
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AM 11). Verordnung,
die Publication der Vertraͤge, uͤber den Beitritt des Herzogthums Nassau
und der freien Stadt Frankfurt zum groͤßern deutschen Zollverband betreffend;
vom 15ten Maͤrz 1836.
W99, Anton, von GOTTES Gnaden, Koͤnig von Sachsen 2c. rc. c.
und
Friedrich August, Herzog zu Sachsen cc.
baben, nachdem Se. Herzogliche Durchlaucht der Herzog von Nassau, ingleichen der
Senat der freien Stadt Frankfurt die Absicht zu erkennen gegeben haben, dem zwischen
Sachsen, Preußen, Baiern, Württemberg, Baden, Kurhessen, dem Großherzogehum
Hessen und den zu dem Thüringischen Vereine gehörigen tanden bestehenden Zoll= und
Handelsverband beizurreten, in Gemäßheic des für dergleichen Fälle, nach Art. 38. des
Zollvereinigungsvertrags vom 30sten März 1833. im vorausbestimmten und in Gemein-
schafe mit den übrigen vorgenannten Vereinsregierungen deshalb Unterhandlungen pflegen
lassen, deren Ergebnisse in denen unter A. und B. beigefügten, mit Vorbehalt der Rati—
ficationen abgeschlossenen Verträge vorliegen.
Nachdem nun letzteren resh. unterm 2 8sen December 1835. und 1 ten Februar dieses —
Jahres Unsere Ratification ertheilt worden und die gewoͤhnliche Auswechselung der Rati—
ficationsurkunden unterm 24sten vorigen Monats und bejziehentlich 7ten dieses Monats zu
Berlin erfolgt ist; so wird solches zu Jedermanns Nachachtung hiermit oͤffentlich bekannt
gemacht.
Urkundlich ist diese Verorbnung von Uns, unter Vordruckung des Königlichen Sie-
gels eigenhändig vollzogen worden.
Gegeben zu Dresden, am 15ten März 1836.
Anton.
Friedrich August, H.
z. S.
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— WW
S
Heinrich Anton von Zeschau.
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