Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

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so fern dieses nicht schon durch frühere Verkräge bestimme ist, durch vorhergängige 
Uebereinkunft der betheiligten Seaaten die Straßen für den Transport, und die 
erforderlichen Sicherheirs-Maaßregeln zur Verhinderung der Einschwärzung verab- 
redet werden; 
8.) wenn zwischen den Salzpreisen des Herzogthums Nassau und eines an dasselbe gren- 
zenden Vereinsstaares eine solche Verschiedenheit bestände, datz daraus für einen oder 
den andern dieser Staaten eine Gefahr der Salz-Einschwärzung hervorginge, so 
werden die hiebei betheiligten Regierungen sich über Maaßregeln vereinbaren, welche 
diese Gefahr möglichst beseitigen, ohne den freien Verkehr mit anderen Gegenstän- 
den zu belästigen. 
Art. 8. In Bezug auf diejenigen Erzeugnisse, bei welchen hinsichelich der Besteue- 
rung im Innern eine Verschiedenheic der Gesetzgebung selbst unter den einzelnen contrahi- 
renden Vereinsstaaten noch Statt findet (Art. 5. Utt. b.) wird auch von Sr. Herzoglichen 
Durchlaucht dem Herzoge von Nassau als wünschenswereh anerkannt, hierin ebenfalls eine 
Uebereinstimmung der Gesetzgebung und der Besteuerungssätze hergestellt zu sehen, und es 
wird daher auch Ihr Bestreben auf die Herbeiführung einer solchen Gleichmätzigkeit gerich- 
tek seynn. Bis dahin, wo dieses Ziel erreicht worden, können zur Vermeidung der Nach- 
kheile, welche für die Producenten des eigenen Staates im Verhälenisse zu den Producen- 
ten in anderen Vereinsstaaten aus der ungleichen Besteuerung erwachsen würden, Ergänzungs- 
und Ausgleichungs-Abgaben von folgenden Gegenständen erhoben werden: 
a.) im Königreiche Preußen von 
Bier, 
Branntwein, 
Tabark, 
Traubenmost und Wein; 
b.) im Königreiche Baiern (zur Zeic mit Ausschluß des Aheinkreises) von 
Bier, 
Branntwein, 
geschrotetem Malz; 
xc.) im Königreiche Sachsen von 
Bier, 
Branntwein, 
Taback, 
Traubenmost und Wein; 
d.) im Königreiche Würrttemberg von 
Bier, 
Branntwein, 
geschrotertem Malzz
	        
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