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so fern dieses nicht schon durch frühere Verkräge bestimme ist, durch vorhergängige
Uebereinkunft der betheiligten Seaaten die Straßen für den Transport, und die
erforderlichen Sicherheirs-Maaßregeln zur Verhinderung der Einschwärzung verab-
redet werden;
8.) wenn zwischen den Salzpreisen des Herzogthums Nassau und eines an dasselbe gren-
zenden Vereinsstaares eine solche Verschiedenheit bestände, datz daraus für einen oder
den andern dieser Staaten eine Gefahr der Salz-Einschwärzung hervorginge, so
werden die hiebei betheiligten Regierungen sich über Maaßregeln vereinbaren, welche
diese Gefahr möglichst beseitigen, ohne den freien Verkehr mit anderen Gegenstän-
den zu belästigen.
Art. 8. In Bezug auf diejenigen Erzeugnisse, bei welchen hinsichelich der Besteue-
rung im Innern eine Verschiedenheic der Gesetzgebung selbst unter den einzelnen contrahi-
renden Vereinsstaaten noch Statt findet (Art. 5. Utt. b.) wird auch von Sr. Herzoglichen
Durchlaucht dem Herzoge von Nassau als wünschenswereh anerkannt, hierin ebenfalls eine
Uebereinstimmung der Gesetzgebung und der Besteuerungssätze hergestellt zu sehen, und es
wird daher auch Ihr Bestreben auf die Herbeiführung einer solchen Gleichmätzigkeit gerich-
tek seynn. Bis dahin, wo dieses Ziel erreicht worden, können zur Vermeidung der Nach-
kheile, welche für die Producenten des eigenen Staates im Verhälenisse zu den Producen-
ten in anderen Vereinsstaaten aus der ungleichen Besteuerung erwachsen würden, Ergänzungs-
und Ausgleichungs-Abgaben von folgenden Gegenständen erhoben werden:
a.) im Königreiche Preußen von
Bier,
Branntwein,
Tabark,
Traubenmost und Wein;
b.) im Königreiche Baiern (zur Zeic mit Ausschluß des Aheinkreises) von
Bier,
Branntwein,
geschrotetem Malz;
xc.) im Königreiche Sachsen von
Bier,
Branntwein,
Taback,
Traubenmost und Wein;
d.) im Königreiche Würrttemberg von
Bier,
Branntwein,
geschrotertem Malzz