e.)
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im Großherzogebume Baden von
Bier;
t.) im Kurfürstenthume Hessen von-
Bier,
Branntwein,
Taback,
Traubenmost und Wein;
#.) im Großherzogthume Hessen von
Bier;
h.) in den zu dem Thüringischen Vereine gehörigen Staaten von
Bier,
Branntwein,
Taback,
Traubenmost und Wein.
Im Herzogihume Nassau werden da weder die Production des Weines und Tabacks, noch
die Fabrikarion von Bier und Branntwein, daselbst mice besonderen Steuern belastet ist,
keine Ausgleichungs-Abgaben erhoben. Für den Fall jedoch, daß die Herzogliche Regie-
rung es künftig angemessen finden sollte, jene Erzeugnisse sämmtlich oder zum Theil bei sich
mit einer Produceions= oder Fabrikationssteuer zu belegen, bleibt derselben auch das Recht
zur Erhebung von Ausgleichungs-Abgaben unter denselben Umständen vorbehalten, unter
welchen die anderen Vereinsstaaren solches gegen einander ausüben.
Es soll bei der Bestimmung und Erhebung der gedachten Abgaben nach folgenden
Grundsätzen verfahren werden:
1.) die Ausgleichungs-Abgaben werden nach dem Abstande der gesetzlichen Steuer im.
2.)
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Lande der Bestimmung von der denselben Gegenstand betreffenden Steuer im Lande
der Herkunft bemessen, und fallen daher im Verhaͤltnisse gegen diejenigen Vereins—
lande gaͤnzlich weg, wo eine gleich hohe oder eine hoͤhere Steuer auf dasselbe Er—
zeugniß gelegt ist;
Veraͤnderungen welche in den Steuern von inlaͤndischen Erzeugnissen der betheilig-
ten Staaten eintreten, haben auch Veraͤnderung in den Ausgleichungs-Abgaben,
jedoch stets unter Anwendung des vorher (1.) aufgestellten Grundsatzes zur Folge.
Wo auf den Grund einer solchen Veränderung eine Ausgleichungs-Abgabe zu
erhöhen seyn würde, muß, falls die Erhöhung wirklich in Anspruch genommen
wird, eine Verhandlung darüber zwischen den betheiligten Staaten, und eine voll-
ständige Nachweisung der Zulässigkeit nach den Bestimmungen des gegenwärtigen
Vertrages vorausgehen;
die gegenwärtig in Preußen gesetzlich bestehenden Sätze der Steuern von inländi-
schem Traubenmost und Wein, vom Tabacksbau und Brann'wein, so wie die ge-