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chen Baiern, Sachsen und Württemberg, dem Großberzogthume Baden, dem Kurfürsten-
thume Hessen, dem Großherzogthume Hessen, dem Thüringischen Joll= und Handelsver-
eine und dem Herzogkhume Nassau, mit Einschluß der den Zollsystemen der contrahirenden
Staaten bieher schon beigetretenen Länder. .
Von der Gemeinschaft sind ausgeschlossen und bleiben, sofern nicht Separat-Werträge
zwischen einzelnen Vereinsstaaten ein Anderes bestimmen, dem privativen Genusse der be-
treffenden Staaksregierungen vorbehalten:
1.) die Steuern, welche im Innern eines jeden Staates von inländischen Erzeugnissen
erhoben werden, einschließlich der im Art. S. vorbehaltenen Ausgleichungs-Abgaben;
2.) die Wasserzölle;
3.) Chaussee-Abgaben, Pflaster-, Damm-, Brücken-, Fähr-, Kanal, Schleusen-, Ha-
fengelder, so wie Waage= und Niederlage-Gebühren oder gleichartige Erhebungen,
wie sie auch sonst genannt werden;
4.) die Jollstrafen und Confiscate, welche, vorbehalrlich der Antheile der Denuncian=
ten, jeder Staatsregierung in ihrem Gebiete verbleiben.
Art. 18. Der Ertrag der in die Gemeinschaft fallenden Abgaben wird, nach Abzug
1.) der Kosten, wovon weiter unten im Art. 26. die Rede ist;
2.) der Rückerstatkungen für unricheige Erhebungen;
3.) der auf dem Grunde besonderer gemeinschaftlicher Verabredungen erfolgten Scteuer=
vergütungen und Ermäßigungen,
zwischen den Vereinsgliedern nach dem Verhältnisse der Bevölkerung, mir welcher sie in
dem Gesammt-Vereine sich befinden, vertheilt.
Die Bevölkerung solcher Staaten, welche durch Vertrag mie einem oder dem anderen
der contrahirenden Staaten unter Verabredung einer von diesem jährlich für ihre Antheile
an den gemeinschaftlichen Zollrevenüen zu leistenden Zahlung dem Zollverbande beigetreren
sind, oder noch beitreten werden, wird in die Bevölkerung desjenigen Staates eingerechner,
welcher diese Zahlung leistet. "
Der Stand der Bevölkerung in den einzelnen Vereinsstaaten wird alle 3 Jahre aus-
gemictelt und die Nachweisung derselben von den oben gedachten Vereinsgliedern einander
gegenseitig mitgetheilt werden.
Art. 19. Vergünstigungen für Gewerbtreibende hinsichtlich der Steuer-Entrichtung,
welche nicht in der Zollgesetzgebung selbst begründer sind, fallen der Staatekasse derjenigen
Regierung, welche sie bewilligt hat, zur tast, die Maßgaben, unter welchen solche Vergün-
stigungen zu bewilligen sind, werden, näherer Verabredung vorbehalten.
Art. 20. Dem auf Förderung freier und natürlicher Bewegung des allgemeinen
Verkehrs gerichteren Zwecke des Jollvereins gemäß, sollen besondere Jollbegünstigungen ein-
zelner Meßplätze, namentlich Rabartprivilegien, da wo sie dermalen in den Vereinsstaaten
noch bestehen, nicht erweitert, sondern vielmehr uncer geeignerer Berücksichtigung sowohl