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der Nahrungs-Verhältnisse bisher begünstigter Meßplätze, als der bisherigen Handelsbe-
ziehungen mie dem Auslande, thunlichst beschränkt und ihrer baldigen gänzlichen Aufhebung
enkgegengeführt, neue aber ohne allerseitige Zustimmung auf keinen Fall ertheilt werden.
Art. 21. WVon der karifmäßigen Abgaben-Entrichtung bleiben die Gegenstände,
welche für die Hofhaltungen der hohen Souveraine und ihrer Regentenhäuser, oder für die
bei ihren Höfen accredirirten Botschafter, Gesandten, Geschäftsträger u. s. w. eingehen, nicht
ausgenommen, und wenn dafür Rückvergütungen Statt haben, so werden solche der Ge-
meinschaft nicht in Rechnung gebracht.
Eben so wenig anrechnungsfähig sind Entschädigungen, welche in einem oder dem an-
deren Staate den vormals unmittelbaren Reichsständen, oder an Communen, oder einzelne
Privatberechtigte für eingezogene Zollrechte oder für aufgehobene Befreiungen gezahlt wer-
den müssen.
Dagegen bleibe es einem jeden Staate unbenommen, einzelne Gegenstände auf Frei-
pässe ohne Abgaben-Entrichtung ein-, aus= oder durchgehen zu lassen. Dergleichen Gegen-
stände werden jedoch zollgesetzlich behandelt, und in Freiregistern, mic denen es wie mit den
übrigen Zollregistern zu Halten ist, notirk, und die Abgaben, welche davon zu erheben ge-
wesen wären, kommen bei der demnächstigen Revenüen-Au:egleichung demjenigen Theile, von
welchem die Freipässe ausgegangen sind, in Abrechnung.
Art. 22. Das Begnadigungs= und Strafverwandlungs-Recht bleibt jedem der con-
trahirenden Bereinsstaaten in seinem Gebiere vorbehalten. Auf Verlangen werden perio-
dische Uebersichten der erfolgten Straf-Erlasse gegenseirig mirgetheilt werden.
Art. 23. Die Ernennung der Beamten und Oiener bei den Cokal= und Bezirks-
stellen für die Jollerhebung und Aufsicht, welche nach der hierüber getroffenen besonderen
Uebereinkunft nach gleichförmigen Bestimmungen angeordnet, besetzt und instruirt werden
sollen, bleibt der Herzoglich Nassauischen Regierung, wie sämmtlichen Gliedern des Ge-
sammte-Vereins, innerhalb ihres Gebieres überlassen.
Art. 24. Nicht minder wird auch im Herzogehume Nassau die teitung des Dien-
stes der Lokal-Zollbehörden, so wie die Vollziehung der gemeinschaftlichen Jollgesetze über-
haupk, einer Zoll-Direction übertragen, welche dem Herzoglichen Ministerium untergeord-
net ist. Die Bildung dieser Oirection und die Einrichtung ihres Geschäftsganges bleibt
der Herzoglichen Regierung überlassen; der Wirkungskreis derselben aber wird, in so weie
er nicht schon durch gegenwärtigen Vertrag und die gemeinschaftlichen Zollgesetze bestimmt
ist, durch eine gemeinschaftlich zu verabredende Instruction bezeichnet werden.
Art. 25. Die von den ZJollerhebungs-Behörden nach Ablauf eines jeden Wiertel-
jahres aufzustellenden Quartals-Excracte, und die nach dem Jahres= und Bucherschlusse
aufzustellenden Final-Abschlüsse über die resp. im taufe des Wierteljahres und währeno
des Rechnungsfjahres fällig gewordenen Zolleinnahmen werden von der Herzoglich Nassaui-
schen, eben so wie von den betreffenden Zoll-Directionen der concrahirenden Vereinsstaa-