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Februar 1834, eine die Dauer von drei Monaten uͤbersteigende Gefaͤngnißstrafe aufer-
legt wird, zur Verbuͤssung derselben in das Landesgefaͤngniß abzuliefern. In Ansehung
derjenigen, welche bereits dergleichen Strafen in den Gerichtsgefaͤngnissen verbuͤssen, ist von
den Gerichtsbehoͤrden Bericht an das Justizministerium zu erstatten, und dessen Entschlies—
sung abzuwarten, ob die Versetzung des Gefangenen in das Landesgefaͤngniß annoch er-
folgen soll, oder nicht. Bei der Einlieferung der Gefangenen sind folgende Vorschriften
zu beobachten:
1.) Als Beitrag zu der Unterhaltung der Gefangenen im bandesgefängnisse ist aus
dem Vermögen derselben, oder derjenigen, welche zu ihrer Alimentation rechtlich verbunden
sind, die Summe von Dreisig Thalern jährlich einzubringen, und in vierteljährlichen Raren
mit Vorausbezahlung an den Inspector des tandesgefängnisses einzusenden.
2.) Die Ablieferung der Gefangenen in das tandesgefängniß ist auf eine, den Ver-
hältnissen der Gefangenen angemessene, Weise zu veranstalten.
3.) Es ist den Gefangenen niche zu versagen, Anzugsstücke, Betten und andere Ef-
fecten mit sich zu nehmen.
4.) Unvermögende Gefangene sind, bei eintretendem Bedürfniß, vor der Ablieferung
von der Gerichtsbehörde mit reinlicher Kleidung und Wäsche zu versehen.
5.) Bei der Einlieferung ist dem Inspeckor eine Notiz über den Gefangenen einzu-
händigen, worin aufzunehmen:
a.) des Gefangenen Name, Stand, Alter, Geburesort, Familienverhälenisse und
Religion;
b.) dasjenige, was etwa wegen seines Gesundheitszustandes besonders zu bemerken ist;
C.) die Beschaffenheit des Verbrechens, und die Dauer der Untersuchungshaft, wenn
er eine solche erlicten;
d.) alle Umstände, welche eine besondere Behandlung oder Beaufsichtigung des Ge-
fangenen nothwendig machen.
6.) Dieser Notiz sind beizufügen:
a.) die Abschriften der gegen den Gefangenen gesprochenen Erkenntnisse und, eimrre-
tenden Falls, der Einlieferungsverordnungen;
b.) ein Verzeichniß der mirgebrachten Effecten;
C.) in sofern es nörhig, der, nach §9 15 des Heimathegesetes von der Ortspolizei—
behoͤrde auszustellende Heimathsschein;
d.) die von solchen Gefangenen, welche nicht Saͤchsi sche Staatsangehoͤrige sind, bei
sich gefuͤhrten Paͤsse und sonstigen Legitimationsurkunden.
Dresden, den 27sten Juni 1837.
Ministerium der Justiz.
von Koͤnneritz. «
Hausmann.
Letzte Absendung: am 22sten Juli 1837,